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Änderung der GewO 1994 - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

BGBl I 2015/155, ausgegeben am 28. 12. 2015

Die Novelle umfasst insb folgende Maßnahmen:

1. Kreditvermittler

Mit der Novelle wird ua die RL 2014/17/EU umgesetzt, die im Wesentlichen Hypothekarkredite und Immobilienkreditverträge betrifft (mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge und Kreditverträge für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an Immobilien). Neben diversen im Zivilrecht umzusetzenden Regelungen (siehe dazu bereits LN Rechtsnews 20398 vom 15. 10. 2015 zur RV 843 BlgNR 25. GP) sieht die RL auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen vor, insb betr Ausbildungsinhalte und Regelungen über die Berufsausübung durch Vermittler solcher Kredite.

Wesentliche Inhalte sind:

-Regelungen über zu erteilende Informationen.
-Qualifizierungsvorschriften: Neu eingeführt werden verpflichtende Qualitätsstandards für Angestellte hinsichtlich deren Ausbildung, Beratung und vorvertraglicher Information.
-Einführung eines Notifikationssystems bei grenzüberschreitendem Tätigwerden.
-Transparente Registrierung: Analog wie bisher schon bei Versicherungsvermittlern wird nun an die Erfüllung der Bedingungen zur Registrierung (entsprechende Ausbildung, Haftpflichtversicherung, keine Vorstrafen) die Möglichkeit geknüpft, auf Basis der Freiheit der Dienstleistung in der gesamten EU tätig zu werden.

Im gegenständlichen Gesetzesvorhaben werden nur wesentliche Grundelemente festgelegt (Definition der Kreditvermittlung, des gebundenen und des ungebundenen Kreditvermittlers sowie Gestaltung der Registrierungsdaten). Wesentliche Regelungen hinsichtlich Ausübung und Information des Kunden sowie betreffend Ausbildungserfordernisse werden in einer Verordnung über Standesregeln aufgenommen.

2. Anerkennung von Berufsausbildungen

Weiters wird die ÄnderungsRL 2013/55/EU zur BerufsanerkennungsRL 2013/55/EU für den Bereich der GewO 1994 umgesetzt (im VI. Hauptstück „EWR-Anpassungsbestimmungen“); darüber hinaus wird auch noch die EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl II 2008/225, geändert werden müssen.

In der GewO 1994 sind va umzusetzen:

-Verbesserte elektronische Verfahren (wie Europäischer Berufsausweis und Vorwarnmechanismus):
Das elektronische Verfahren des Europäischen Berufsausweises (EBA) bietet dem Antragsteller einen alternativen Verfahrensweg für die geltenden Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU- und EWR-Vertragsstaaten. Der EBA wird aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der GewO 1994 lediglich für die gewerbliche Tätigkeit der Immobilienmakler eingeführt. Die Einbindung des Herkunftsstaates und der Umstand, dass das EBA-Verfahren online und elektronisch abgewickelt wird, sollen eine Beschleunigung des Verfahrens und die Reduzierung des Aufwandes für den Antragsteller bewirken.
Zusätzlich soll durch die von der Behörde in das elektronische IMI-System zur Verwaltungszusammenarbeit einzugebende Vorwarnung im Falle der Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationen bei Anerkennungsverfahren die Verlässlichkeit und Richtigkeit von Behördenentscheidungen erhöht werden. Außerdem werden die Behörden verpflichtet, das elektronische IMI-System für Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit mit anderen EU- und EWR-Staaten zu nutzen.
-Einfachere Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten und der Schweiz durch Wegfall von Niveauerfordernissen und Reduzierung von Anforderungen an die Berufserfahrung:
  • Reduzierung der geforderten Berufserfahrung im Falle grenzüberschreitender Dienstleistung von zwei Jahren auf ein Jahr;
  • bei einigen Berufen kann im Falle grenzüberschreitende Dienstleistung eine inhaltliche Überprüfung der Qualifikation entfallen;
  • Reduzierung der geforderten Berufserfahrung von zwei Jahren auf ein Jahr, wenn der Herkunftsstaat den Beruf nicht reglementiert;
  • die Einreihung von Ausbildungen in bestimmte Niveaus hat nur mehr in Ausnahmefällen Auswirkungen auf das Anerkennungsverfahren nach § 373d GewO 1994;
  • Wegfall von Staatsangehörigkeitserfordernissen in den Verfahren nach §§ 373c bis 373e GewO 1994 zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, weil ohnehin nur Berufsqualifikationen aus EU- und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz geltend gemacht werden dürfen.

3. Vertrieb von Schmuck; Preisausschreiben

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/2168 vermutet die Europäische Kommission einen Verstoß Österreichs gegen die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, weil in § 57 GewO 1994 weiterhin das Verbot von Geschäften außerhalb von Betriebsstätten betreffend Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen enthalten ist sowie das Verbot von Werbezusendungen, die mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden.

Zur Vermeidung einer Klage der Kommission beim EuGH werden diese Verbote in § 57 Abs 1, Abs 3 und Abs 6 GewO 1994 nun aufgehoben.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten ua am 29. 12. 2015 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20835 vom 28.12.2015