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Änderung des BUAG, BSchEG ua - Ministerialentwurf

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem das BUAG, das BSchEG, das ArbAbfG 1979, das ASchG und das BauKG geändert werden sollen

ME 22. 4. 2016, 200/ME NR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Ziele des Gesetzesvorhabens

Kern des neuen Gesetzesentwurfs des BMASK ist die Schaffung einer nachvollziehbaren und praktikablen Vorgehensweise für die Einbeziehung von Unternehmen und Arbeitnehmern in das System der BUAK für Beschäftigungszeiten, die in der Vergangenheit liegen.

Weiters sollen die Leistungen der Schlechtwetterentschädigung auf gewerbliche Lehrlinge ausgedehnt werden und sind Kostensenkungen für Arbeitgeber vorgesehen. Für das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen sind unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen.

Änderungen im BUAG

Im BUAG sind ua folgende Änderungen geplant:

-Ein neuer § 27 BUAG soll ein Verfahren zur Einbeziehung in das System der BUAK bei Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 22 BUAG über einen Zeitraum von mindestens drei Zuschlagszeiträumen regeln. Das Verfahren soll ab 1. 1. 2017 zur Anwendung gelangen.
Durch die verstärkten Baustellenkontrollen erlangt die BUAK vermehrt Kenntnis von Unternehmen, die - manchmal bereits seit vielen Jahren - dem BUAG unterliegen, ihrer Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen sind und daher nicht im System des BUAG erfasst wurden. Dies gilt auch für Mischbetriebe, die Arbeitnehmer nicht gemeldet haben, auf die das BUAG anzuwenden gewesen wäre. Diese werden derzeit nachträglich in das BUAG einbezogen, was mit großem administrativem Aufwand verbunden ist; meistens haben die Arbeitgeber ua bereits Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht erbracht.
Nunmehr ist eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für die Einbeziehung von Unternehmen bzw der von diesen beschäftigten Arbeitnehmer für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG vorgesehen. Für die Sachbereiche der Urlaubs-, Abfertigungs, Winterfeiertagsregelung und auch für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes soll genau geregelt werden, mit welchem Einbeziehungszeitpunkt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der BUAG erfolgt.
-Die BUAK hat im Rahmen ihrer Aufgaben regelmäßig zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis iSd BUAG vorliegt. Der im AÜG und im AVRAG gesetzlich verankerte Grundsatz, wonach Vertragsverhältnisse nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind, soll ausdrücklich auch in § 1 Abs 1 BUAG normiert werden.
-Der Berechnung des Urlaubszuschlags für Lehrlinge - und damit auch der Berechnung des Urlaubsentgelts - soll ab 1. 1. 2017 nicht mehr der um 20 % erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn, sondern nur der Stundenlohn zugrunde gelegt werden (§ 21a BUAG).
-Gibt ein Arbeitgeber in der Entsendemeldung an, Arbeitnehmer zu entsenden, die eine dem BUAG unterliegende Tätigkeit verrichten, und behauptet er dann im gerichtlichen Verfahren, die von ihm abgegebene Entsendemeldung sei insofern unrichtig, als keine Entsendung oder keine BUAG-pflichtige Tätigkeit vorliege, so soll ihn in Hinkunft die Beweislast dafür treffen (§ 33h Abs 2a BUAG).
-Alternativ zur quartalsweisen Zustellung der Arbeitnehmerinformation in Papierform, soll im BUAG die Möglichkeit der Übermittlung auf elektronischem Weg vorgesehen werden (§ 24 BUAG). Diese Bestimmung soll erst mit 1. 1. 2018 in Kraft treten.
-Administrative Änderungen im Bereich der Baustellendatenbank (§ 31a BUAG, geplantes Inkrafttreten: 1. 4. 2018)

Änderungen im BSchEG

Folgende Änderungen, die mit 1. 1. 2017 in Kraft treten sollen, sind im BSchEG vorgesehen:

-Dem Geltungsbereich des BSchEG sollen künftig auch Brunnenmeisterbetriebe unterliegen.
-Gewerbliche Lehrlinge jener Betriebe, die in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, sollen ebenfalls vom BSchEG erfasst werden. Dies soll nicht nur für neu abgeschlossene, sondern auch für jene Lehrverhältnisse gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen.
-Zum Schlechtwetterkriterium Hitze soll klargestellt werden, dass die Entschädigung von Arbeitsverhinderungen aufgrund von Folgewirkungen für das Kriterium Hitze nicht zur Anwendung kommt.

Sonstige geplante Änderungen

-ArbAbfG: Klargestellung, dass auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben der Anspruch auf Abfertigung alt zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung aufgrund von Überbrückungsgeldbezug endet
-ASchG uund BauKG: Verpflichtung zur Verwendung der Webanwendung für die in diesen Gesetzen vorgesehenen Baustellenmeldungen ab 2019

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21519 vom 26.04.2016