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Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person (hier: einer Privatstiftung) bringt deren Stimmrecht als (Mehrheits-)Aktionärin einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person beherrschen. Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Vorstandsmitglieds führt nur dann zum Ruhen des Stimmrechts der Privatstiftung, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist (vgl bereits 6 Ob 28/08y, LN Rechtsnews 5630 vom 26. 8. 2008 = RdW 2008/594).
Entscheidung
In der E 6 Ob 28/08y, LN Rechtsnews 5630 vom 26. 8. 2008 = RdW 2008/594, hat der OGH ein Ruhen des Stimmrechts der Privatstiftung bejaht, weil sämtliche Vorstandsmitglieder der Privatstiftung von einem Antrag auf Sonderprüfung betroffen waren, ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung auch Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war und die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung Aufsichtsräte der Gesellschaft waren.
Aufbauend auf den Grundsätze, die in der E 6 Ob 28/08y herausgearbeitet wurden, vermochte der kl Minderheitsaktionär hier nach Ansicht des OGH ein Ruhen der Stimmrechte der Privatstiftung jedoch nicht nachzuweisen: Zum einen wurden zwischenzeitig andere Personen (weitere) Vorstandsmitglieder in der Privatstiftung und zum anderen steht der vom Kl behauptete beherrschende Einfluss des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft auf die neuen Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht fest (vgl zur Abgrenzung auch 6 Ob 196/14p, LN Rechtsnews 20114 vom 27. 8. 2015).
Damit führte die unbedenkliche Stimmabgabe der Privatstiftung, die durch ihre beiden (neuen) Vorstandsmitglieder vertreten war, als Mehrheitsaktionärin jedenfalls zur Ablehnung der Anträge des kl Minderheitsaktionärs.