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AGB zweier Gesellschaften mit gemeinsamer Homepage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 864a

KSchG: § 6

Die Website, auf der Glücksspiele und Sportwetten angeboten werden, wird von zwei Gesellschaften (Bekl der Klage auf Rückzahlung des erlittenen Spielverlusts) betrieben. Bei seiner Registrierung erklärte sich der kl Spieler mit den AGB einverstanden, deren erster Punkt A.1. (Allgemeine Bestimmungen) lautet: „An jeder Wette sind einerseits die b* I* Ltd. [...] und andererseits der Wettende (im Folgenden 'Kunde') beteiligt. Bei den Casino- und Pokerspielen ist Vertragspartner die b* E* Ltd. [...]. Die b* I* Ltd. [die hier Erstbeklagte] sowie die b* E* Ltd. [die hier Zweitbeklagte] werden im Folgenden unter der Kurzbezeichnung 'b*' zusammengefasst.“

Der OGH hegt keine Bedenken gegen die Abweisung der Klage gegen die Erstbekl mangels Passivlegitimation. Das BerufungsG ging davon aus, dass die Klausel A.1. – laut der zwischen der Erstbekl als Anbieterin der Sportwetten und der Zweitbekl als Anbieterin der Glücksspiele unterschieden wird – nicht „versteckt“ sei, da sich sich bereits im ersten Punkt der AGB in deren allgemeinen Bestimmungen befinde. Daran ändere auch die Anführung beider Bekl im „Impressum“ dergemeinsam betriebenen Website nichts. Es sei auch nicht ungewöhnlich oder überraschend, dass in den AGB zweier Gesellschaften, die eine gemeinsame Homepage betreiben, ausdrücklich klargestellt werde, welche Gesellschaft in Ansehung welcher unterschiedlicher Leistungsangebote, die nicht üblicherweise von einem Anbieter stammten, Vertragspartnerin werden solle. Die Klausel sei daher gültig.

Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Das BerufungsG hat den (unstrittigen) Wortlaut der gesamten Klausel A.1. berücksichtigt, die die Frage regelt, wer Vertragspartner ist. Die weiteren Bestimmungen der AGB geben auf diese Frage nach dem klaren Wortlaut der Klausel A.1. keinen Hinweis. Weshalb auf einer von zwei Gesellschaften betriebenen Website, auf der Glücksspiele und Sportwetten angeboten werden, üblicherweise beide gemeinsam Vertragspartner jedes Kunden werden sollten, legt die Revision nicht dar. Vielmehr wurde in der Rsp in einer ähnlichen Konstellation nur auf die diesbezüglichen Regelungen in den AGB abgestellt (vgl 4 Ob 57/13f). Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kl davon ausging, die Glücksspielverträge mit beiden Bekl abzuschließen.

Die Klausel entspricht auch dem Transparenzgebot. Es ist auch für Verbraucher unschwer erkennbar, ob eine Sportwette vorliegt oder ein Casino- und Pokerspiel. Damit regelt diese (erste) Klausel der AGB klar, welches der hier bekl Unternehmen bei welchen der angebotenen Verträge Vertragspartner wird. Ebenso ergibt sich aus dem letzten Satz dieser Klausel unmissverständlich, dass die beiden Bekl in den weiteren Klauseln unter einer Kurzbezeichnung zusammengefasst werden und diese Klauseln daher die Frage, welches der Unternehmen bei welchen der angebotenen Verträge Vertragspartner wird, nicht regeln sollen. Ob weitere Klauseln der AGB (betr andere Regelungsgegenstände) aufgrund der dortigen einheitlichen Bezeichnung der Bekl allenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sein könnten, ist hier nicht zu beurteilen.

OGH 23. 10. 2023, 6 Ob 12/23t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34848 vom 14.12.2023