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Verordnung des BMVIT über die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer (PFAG-Kostenbeitragsverordnung 2015)
BGBl II 2015/150, ausgegeben am 2. 6. 2015
Mit dem PFAG (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl I 2015/61, LN Rechtsnews 19566 vom 28. 5. 2015) wurde übergreifend für alle vier betroffenen Verkehrsmittel (Luftfahrt, Eisenbahn, Kraftfahrlinien und Schifffahrt)bei der Schienen-Control GmbH eine Stelle eingerichtet, die für die unternehmensunabhängige und außergerichtliche Schlichtung in Streit- bzw Beschwerdefällen von Fahrgästen bzw Fluggästen zuständig ist.
Gem § 4 Abs 3 PFAG ist die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer mit Verordnung des BMVIT pauschaliert und in gleicher Höhe für jedes einzelne Schlichtungsverfahren im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß § 4 Abs 5 PFAG erforderlichenfalls anzupassen. Dieser Beitrag wird mit der vorliegenden V mit € 78,- festgesetzt.
Die Beiträge werden dann den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern von der Schienen-Control GmbH pro Geschäftsjahr mit Bescheid vorgeschrieben (§ 4 Abs 4 PFAG).