Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Als Weigerung, sich dem vorgesehenen Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt nach der stRsp des VwGH ein Verhalten des Probanden – trotz vorheriger Belehrung –, das das Zustandekommen des Tests verhindert oder zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht zu befolgen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Leistet er zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Test zu unterziehen.
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgeräts erforderlich (hier: Vorbedingung für die Atemalkoholmessung ua, dass die Testperson in einer Zeitspanne von 15 Minuten vor der Messung keine Flüssigkeiten zu sich genommen hat). Dies bedeutet nicht, dass der Proband während des Zeitraums von 15 Minuten vor der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden müsste; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit im Hinblick auf die Belehrung die Handlungen unterlässt, die in der Zulassung des Testgeräts durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführt sind, weil sie zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten. Trinkt der Kfz-Lenker daher entgegen der Belehrung ein bis zwei Schluck Wasser während der 15-minütigen Wartezeit, ist dies als Weigerung anzusehen, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen. Ob das Verhalten des Kfz-Lenkers tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist – mangels durchgeführter Messung – nicht relevant.
VwGH 26. 7. 2019, Ra 2019/02/0124
Hinweis:
Vgl zu einem vergleichbaren Fall VwGH 26. 7. 2019, Ra 2019/02/0113, mwN; zum Kauen eines Fruchtkaugummis während der Wartezeit VwGH 24. 2. 2012, 2011/02/0353, ZfV 2012/1361, oder zum Rauchen einer Zigarette während der Wartezeit VwGH 11. 5. 2016, Ra 2016/02/0077, und VwGH 25. 11. 2005, 2005/02/0254, ZfV 2007/156.
Nach der Rsp des VwGH bedarf es für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob doch entgegen der Betriebsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre (vgl VwGH 25. 11. 2005, 2005/02/0254, ZfV 2007/156; VwGH 24. 2. 2012, 2011/02/0353, ZfV 2012/1361).