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Alternative Finanzierung - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

BGBl I 2015/114, ausgegeben am 14. 8. 2015

Zur unverändert übernommenen RV siehe LN Rechtsnews 19528 vom 20. 5. 2015.

Alternative Finanzierungen

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass alternative Finanzierungsformen für Gemeinden, NGO, insb aber für KMU große Bedeutung haben, häufig aber nicht möglich oder mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sind. Gerade Unternehmen benötigen ein breites Angebot an Finanzierungen, jedoch sind alternative Formen, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit leisten können, in Österreich nicht im erforderlichen Ausmaß verfügbar.

Bei Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) geht es - vereinfacht dargestellt - um das Einsammeln relativ kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen. Dies geschieht meist unter Einsatz des Internets. Die verschiedenen umgangssprachlich verwendeten Begriffe (zB Crowdfunding, Crowdinvesting, etc) sind bisher nur schwer voneinander abgrenzbar und werden oft synonym für unterschiedlichste Modelle verwendet.

Eine wesentliche Differenzierung muss zwischen Spenden- bzw spendenähnlichen Modellen und solchen Finanzierungsmodellen vorgenommen werden, die eine finanzielle Gegenleistung gewähren:

-Zu den spendenähnlichen Modellen zählt neben dem Einsammeln von Spendengeldern auch die Finanzierung durch den Abschluss von Kaufverträgen mit verpflichtender Vorauszahlung des Kaufpreises („Pre-purchase-Modelle“) sowie die Gewährung von Vermögenswerten mit geringem Wert als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Kapital („Reward-Modelle“).
Diese Modelle weisen grundsätzlich keine aufsichtsrechtlichen Berührungspunkte auf und erfordern daher meist keine Konzession nach den einschlägigen Bundesgesetzen.
-Anders ist dies im Fall jener Modelle, die eine finanzielle Gegenleistung für die Hingabe von Kapital gewähren. Bei derartigen Finanzierungsmodellen werden meist Instrumente wie Genussrechte oder stille Beteiligungen herangezogen, die eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gewähren. Bei derartigen Finanzierungsmodellen können zahlreiche aufsichtsrechtliche Probleme auftreten. Je nach deren Ausgestaltung können dabei konzessionspflichtige Tätigkeiten wie insb nach dem BWG vorliegen oder der Tatbestand eines prospektpflichtigen Angebots iSd KMG erfüllt sein.

AltFG und Änderung des KMG

Mit dem neuen AltFG soll nicht nur Unternehmen eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung ermöglicht werden, sondern auch ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen garantiert werden, indem Emittenten alternativer Finanzinstrumente einheitlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten unterworfen werden.

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Betreibern sogenannter „Crowdfunding-Plattformen“, die auf spezialisierten Websites vermittelnd tätig werden, werden derartige Mindeststandards auch für diese normiert.

Ergänzend dazu werden sowohl den Emittenten als auch den Betreibern von Internetplattformen zur Vermeidung des Missbrauchs für kriminelle Zwecke bestimmte Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auferlegt.

Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG sind

-Aktien,
-Anleihen,
-Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
-Genussrechte,
-stille Beteiligungen und
-Nachrangdarlehen.

Voraussetzung gem § 2 Z 2 AltFG ist weiters, dass diese alternativen Finanzinstrumente keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren (ausg bei Anleihen) und keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten (ausg bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft).

Als „Emittenten“ kommen gem § 2 Z 1 AltFG natürliche und juristische Personen in Betracht; diese müssen ein Unternehmen betreiben, das der Definition der EU-Kommission von Kleinstunternehmen bzw kleinen und mittleren Unternehmen entspricht (zur Definition siehe ABl L 124 vom 20. 5. 2003 S 36).

Das AltFG regelt grds die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente, bei denen je Emission der Gesamtgegenwert nicht den Betrag von 1,5 Mio € erreicht oder übersteigt. Die Beträge, die von einem einzelnen Anleger innerhalb von 12 Monaten entgegengenommen werden, dürfen grds einen Gesamtwert von 5.000 € nicht übersteigen.

Mit dem AltFG korrespondiert die Änderung des KMG: Durch die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle des KMG von 250.000 € auf 1,5 Mio € für Emissionen, die dem AltFG unterliegen (neue Ausnahmeregelung § 3 Abs 1 Z 10a KMG), sollen im Wege des Crowdfinancing künftig größere Emissionen als bisher ohne einen Prospekt vorgenommen werden können. Im AltFG werden dafür entsprechende Informationspflichten des Emittenten verankert (vgl § 4 AltFG), deren Details durch Verordnung zu regeln sind (siehe dazu unten). Für die Emission von Aktien oder Anleihen sieht jedoch § 4 Abs 2 AltFG vor, dass ab einem Volumen von 250.000 € ein vereinfachter Prospekt nach dem neuen § 7 Abs 8a KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach § 7 Abs 8 erster Satz KMG zu erstellen und von der FMA zu billigen ist.

Der erwähnte vereinfachte Prospekt wird mit der vorliegenden Änderung des KMG grundsätzlich für Emissionen mit einem Volumen von 1,5 Mio € bis 5 Mio € eingeführt (§ 7 Abs 8a KMG). Das Schema für den neuen vereinfachten Prospekt (Anlage F zum KMG) basiert auf dem bestehenden Prospektschema für Veranlagungen, ist jedoch inhaltlich reduziert, indem nur die wesentlichsten Inhaltsangaben übernommen werden. Das Schema für den vereinfachten Prospekt gilt für Wertpapiere und Veranlagungen gleichermaßen.

AltFG-InfoVO

Gleichzeitig mit dem Entwurf des AltFG wurde auch ein Entwurf für die AltFG-InfoVO vorgelegt, in der die Informationen näher geregelt werden, die die Emittenten den Anlegern vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen haben, wenn der Gesamtwert der ausgegebenen alternativen Finanzinstrumente in der EU mindestens 100.000 € (aber weniger als 1,5 Mio €) beträgt.

Inkrafttreten

Als Tag des Inkrafttretens ist der erste Tag des der Kundmachung folgenden Monats vorgesehen, das ist der 1. 9. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20059 vom 17.08.2015