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Anlegerschaden – „Bonusgold“: Mitverschulden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1300, § 1304

Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Kl wegen fehlerhafter Beratung über eine (im Jahr 2018 gezeichnete) Vermögensanlage, bei der man für eine Einlagerung von Gold bei einer (deutschen) GmbH „Bonusgold“ bekommen sollte.

Ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang nach der Rsp zu bejahen, wenn die Zusicherung völliger Risikolosigkeit – ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären – für den Anleger die Gefahr erhöht, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht. Genau das war hier nach den Feststellungen der Fall: Danach war der Anlegerin gegenüber beteuert worden, die Veranlagung sei völlig risikolos – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – und Gerüchte über deren Unsicherheit seien auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen.

Mit der Rsp betr Mitverschulden steht die Beurteilung des BerufungsG in Einklang, der Anlegerin könne zumindest nicht als ins Gewicht fallende Sorglosigkeit angelastet werden, dass sie den Beteuerungen aller drei Bekl geglaubt hat (Goldhändlerin mit Gewerbeberechtigung zur gewerblichen Vermögensberatung, deren Lebensgefährte und Angestellter, Vermittler von Kundenverträgen für die GmbH), dass die im Internet kursierenden Artikel über eine Unsicherheit der Veranlagung falsch und rufschädigend seien, zumal die Bekl auch das Geschäftsmodell der GmbH plausibel mit dem Zugang zu günstigem Gold in der Türkei und einem Erwerb durch Schmuckhandel erläutert hätten. Nichts Stichhaltiges wird dem mit der bloßen Behauptung entgegenhalten, die Anlegerin hätte als ehemalige Bankangestellte die Ausführungen kritisch hinterfragen müssen, dass das Gold in einem Tresor bei der Bank unterversichert und unsicher sei. Im Übrigen hat die vorhergehende Veranlagung der Anlegerin im Jahr 2017 tatsächlich zum Erwerb von „Bonusgold“ geführt und insofern ihr Vertrauen in die Beratung bekräftigt. Aus der Feststellung, dass die Anlegerin 2018 darauf hingewiesen wurde, eine Investition des Goldes in eine andere Veranlagung wäre „vorteilhafter“, ergibt sich nicht, dass ihr zu einer risikoärmeren Veranlagung geraten oder von der tatsächlichen Veranlagung gar abgeraten wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Anlegerin hier sorglos – wider einem Rat – gehandelt haben sollte.

OGH 23. 5. 2023, 1 Ob 64/23b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34310 vom 25.07.2023