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Ein Prüfbericht, den die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht erstellt hat, ist zwar keine öffentliche Urkunde, keine schriftliche Zeugenaussage und auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten, dies steht jedoch noch nicht seiner Verwertung in einem Anlegerentschädigungsverfahren entgegen. Dies gilt auch in einem Fall wie hier, in dem Personen, die für die Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich sind (hier: va betr Zustandekommen der inkriminierten Ad-hoc-Meldungen), im Hinblick auf anhängige Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben.
Hinweise:
Zur Verwendung von Prüfberichten der OeNB in Anlegerentschädigungsverfahren siehe bereits OGH 22. 10. 2015, 1 Ob 39/15i, LN Rechtsnews 20786 vom 17. 12. 2015 = Zak 2015/757.
Auch das vorliegende Verfahren basiert auf einem Anspruch der kl Anlegerin auf (solidarische) Haftung der Drittbeklagten (Emittentin) für mehrere Veranlagungen der Kl (in „M*****-Zertifikate“) aufgrund der Ad-hoc-Meldungen der Drittbekl zwischen 31. 7. und 21. 8. 2007. Nicht nur im Hinblick auf den OeNB-Prüfbericht sind jedoch vom ErstG nunmehr weitere Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Emittentin zu treffen.