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Wenn der Geschädigte mehrere Nebentäter auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, erfolgt die Anrechnung seines Mitverschuldens nach stRsp in einer Kombination aus Gesamt- und Einzelabwägung. Jeder Nebentäter ist grundsätzlich zum Ersatz jenes Schadensteils verpflichtet, der seinem Schuldanteil im Einzelverhältnis mit dem Geschädigten entspricht. Die Haftung wird jedoch zusätzlich durch den Umstand begrenzt, dass der Geschädigte jenen Schadensteil, der seinem Schuldanteil im Gesamtverhältnis zu allen Nebentätern entspricht, selbst zu tragen hat. Wiegt etwa das Verschulden von zwei Nebentätern und das Mitverschulden des Geschädigten jeweils gleich schwer, hat jeder Nebentäter dem Geschädigten grundsätzlich den halben Schaden zu ersetzen, wobei sie zusammen aber nur für zwei Drittel des Schadens haften. Diese Einschränkung ist in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen.
Erfolgte die Schädigung hingegen durch mehrere Mittäter (dh bewusst zusammenwirkende Täter), ist bei der Mitverschuldensanrechnung ausschließlich eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Der Geschädigte hat jenen Schadensteil selbst zu tragen, der seinem Schuldanteil im Gesamtverhältnis zu allen Mittätern entspricht, also beispielsweise bei gleicher Schuld der zwei Mittäter und des Geschädigten ein Drittel. Für den restlichen Schaden haften die Mittäter solidarisch.
Wenn die beiden an einem illegalen Autorennen beteiligten Fahrzeuge zusammenstoßen und dabei ein Beifahrer verletzt wird, haften die Lenker als Mittäter für dessen Schaden. Das Mitverschulden des Beifahrers, der sich freiwillig der Gefahr ausgesetzt hat, wiegt gleich schwer wie das Verschulden jedes Lenkers.