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Aufsicht der Datenschutzbehörde über Staatsanwaltschaften verfassungswidrig?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 90a, Art 94

DSG: § 31, § 32, § 36

Der VwGH geht davon aus, dass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (als Teil der Verwaltung) für die Aufsicht der Staatsanwaltschaften (als Teil der Justiz) - ohne verfassungsrechtliche Grundlage - gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 Abs 1 B-VG widerspricht. Der VwGH beantragte daher beim VfGH die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des DSG als verfassungswidrig.

VwGH 9. 5. 2023, A 2023/0006-0008 (Ro 2020/04/0016 ua)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34132 vom 12.06.2023