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Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber saisonbedingt mit einer Wiedereinstellungszusage gekündigt, wird das Arbeitsverhältnis zunächst beendet und für den Arbeitnehmer eine Option zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags begründet. Der Arbeitgeber kann dabei nicht damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis dann auch tatsächlich fortgesetzt wird und sich etwaige bisherige Ausbildungskosten amortisieren. Damit geht aber der Schutzzweck des § 2d AVRAG für den Arbeitgeber verloren und ein etwaiger Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten (aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vor der Ausbildung) erlischt. Ist aber die Rückerstattungspflicht durch Arbeitgeberkündigung erloschen, lebt sie auch nicht wieder dadurch auf, dass der Arbeitnehmer in der Folge die bloße Option zur Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses ausübt und letztlich das neue Arbeitsverhältnis auf eine Art beendet, die grundsätzlich seine Verpflichtung zum Ausbldungskostenrückersatz begründen würde (zB Arbeitnehmerkündigung).
Sachverhalt
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber ab 10. 4. 2017 als Arbeiter mit einer Tätigkeit beschäftigt, die bei kalter Außentemperatur nicht ausgeführt werden kann. Der Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger eine Ausbildung zum Zweiwegefahrzeug-Bediener im Zeitraum 10. bis 26. 4. 2017 und schloss mit ihm diesbezüglich eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten.
Der Vizepolier und Vorgesetzte des Klägers kündigte diesem an, dass er über den Winter „stempeln gehen“ solle, weil zu wenig Arbeit vorhanden sei; im Februar oder März 2018 werde die Arbeit wieder beginnen. Der Kläger war mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Für ihn war klar, dass er wieder kommen wird.
Die vereinbarte „Unterbrechung“ des Arbeitsverhältnisses zum 15. 12. 2017 erfolgte auf der Grundlage eines Schreibens vom 6. 12. 2017 mit dem Titel „Saisonbedingte Abmeldung“. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der 15. 12. 2017 sein letzter Beschäftigungstag sei. Außerdem wure er ersucht, sich am darauffolgenden Werktag beim AMS zum Stempeln anzumelden. Eine schriftliche Wiedereinstellungszusage erhielt er nicht.
Ungefähr Anfang Februar 2018 erhielt der Kläger vom Arbeitgeber die Information, dass er ab 12. 2. 2018 wieder zu arbeiten beginnen könne. An dem Tag nahm er die Arbeit auch tatsächlich wieder auf. Ein Dienstzettel wurde ihm anlässlich der Wiederaufnahme nicht ausgefolgt. Letztlich kündigte der Kläger aber sein Arbeitsverhältnis zum 23. 3. 2018 und der Arbeitgeber behielt anlässlich der Endabrechnung einen Betrag als Ausbildungskostenrückersatz ein.
Der Kläger begehrt nun die Auszahlung dieses Betrags im Wesentlichen mit der Begründung, der Abzug sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung iSd § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG rechtswidrig.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebgehren ab und begündeteten dies damit, dass die konkrete Vereinbarung als echte Karenzierungsvereinbarung zu verstehen sei, weshalb ein durchgehendes Arbeitsverhältnis bestanden habe, das letztlich vom Kläger zur Auflösung gebracht worden sei.
Die Revision wurde vom OGH zugelassen, weil die Frage des Ausbildungskostenrückersatzes bei saisonbedingt unterbrochenen Arbeitsverhältnissen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; sie erwies sich auch als berechtigt.
Entscheidung
Beendigung des DV („echte Unterbrechung“)
Nach der Rsp ist – wegen der unterschiedlichen Folgen – zwischen Aussetzungsvereinbarungen ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wiedereinstellungszusagen (-vereinbarungen) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden (vgl OGH 10. 2. 1999, 9 ObA 271/98p, ARD 5026/11/99). Bei einer bloßen Karenzierung wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; sie wäre daher mit einer Wiedereinstellungszusage (-vereinbarung) nicht in Einklang zu bringen, weil jede „Wiedereinstellung“ zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vgl OGH 24. 2. 1999, 9 ObA 11/99d, ARD 5066/5/99).
Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln bei Verträgen nach § 914 ABGB (Überwiegen der Merkmale in einer Gesamtsicht) kommt der OGH zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall die Gründe überwiegen, die für eine echte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Sinn einer Beendigung zum 15. 12. 2017 sprechen. Dem Kläger wurde zwar eine (Wieder-)Beschäftigung zu einem noch nicht näher konkretisierten Zeitpunkt im Februar/März 2018 in Aussicht gestellt, womit er einverstanden war. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Arbeitsverhältnis zum 15. 12. 2017 tatsächlich beendet werden und er saisonbedingt abgemeldet werden sollte, um ihm zur Überbrückung den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen – das nur für den Fall der Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zusteht (vgl dazu auch die jüngere Rsp, die in solchen Fällen ebenfalls von einer echten Unterbrechung ausgeht; zB OGH 15. 11. 2001, 8 ObS 257/01d, ARD 5302/4/2002).
Arbeitgeberkündigung
Die Gründe, die einen Anspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz erlöschen lassen, sind in § 2d Abs 4 AVRAG grds taxativ aufgezählt (OGH 29. 9. 2014, 8 ObA 57/14m, ARD 6423/9/2014).
Nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG besteht der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch „Kündigung durch den Arbeitgeber“ endet, es sei denn, dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben hat.
Dass es sich im vorliegenden Fall bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. 12. 2017 um eine – rückersatzwahrende – einvernehmliche Beendigung gehandelt hätte, wurde vom Arbeitgeber nicht behauptet und lässt sich dem Sachverhalt auch nicht entnehmen: Die Feststellung, dass der Kläger mit der Vorgangsweise einverstanden war, bezog sich auf die Ankündigung, dass er über den Winter „stempeln gehen“ sollte, weil zu wenig oder keine Arbeit vorhanden war und dass er nach der Kälteperiode wieder aufgenommen werden sollte, nicht aber darauf, dass auch er das Arbeitsverhältnis beenden wollte.
Das wirft die Frage nach der Bedeutung des Umstands auf, dass beide Streitteile davon ausgingen, dass die Arbeit im Februar oder März 2018 wieder beginnen sollte. Eine schriftliche Wiedereinstellungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger schon im Dezember 2017 zu einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Februar/März 2018 verpflichten hätte wollen. In der Regel tritt nämlich selbst dann, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage gibt, dadurch noch keine Bindung des Arbeitnehmers ein. Es bleibt vielmehr seiner privatautonomen Entscheidung vorbehalten, das Anbot des Arbeitgebers auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht (OGH 30. 5. 2012, 8 ObA 27/12x, ARD 6251/2/2012). Die Wiedereinstellungszusage aus Anlass einer echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt nach der Rsp zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags, und zwar grundsätzlich zu den vorherigen Bedingungen. Der neue Arbeitsvertrag entsteht in der Folge aber erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und sich neuerlich zur Arbeit für den Arbeitgeber verpflichtet.
Kein Ausbildungskostenrückersatz
Für den Rückersatz von Ausbildungskosten bedeutet das, dass der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis während der Bindungsdauer – wenngleich nur saisonbedingt – kündigt, selbst bei einer Wiedereinstellungszusage im Kündigungszeitpunkt nicht damit rechnen kann, dass die Kosten der Ausbildung des Arbeitnehmers durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses amortisiert werden können.
Damit geht auch der Schutzzweck des § 2d AVRAG für den Arbeitgeber verloren. In der Folge wäre es aber ein Wertungswiderspruch, wenn ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis nicht wiederaufnehmen will, dann nicht mehr weiter mit dem Ersatz der Ausbildungskosten belastet werden könnte, ein fortsetzungswilliger Arbeitnehmer dagegen schon („bestraft“). Auch eine saisonbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit Wiedereinstellungszusage führt daher dazu, dass das Arbeitsverhältnis zunächst beendet ist und der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz erlischt.
Ist aber die Rückerstattungspflicht durch Arbeitgeberkündigung erloschen, lebt sie auch nicht wieder dadurch auf, dass der Arbeitnehmer in der Folge die bloße Option zur Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses ausübt.
Zusammenfassend liegt auch dann iSd § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG eine rückersatzschädliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn es vom Arbeitgeber mit einer saisonbedingten Wiedereinstellungszusage gekündigt wird. Da der Arbeitgeber den streitgegenständlichen Lohnabzug für den Ersatz der Ausbildungskosten danach zu Unrecht vornahm, besteht der Klagsanspruch zu Recht.