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Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Erfüllt der Dienstgeber diese Beschäftigungspflicht nicht, hat er eine Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr zu entrichten (§ 1 iVm § 9 BEinstG).
Die Höhe der Ausgleichstaxe ist von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer abhängig und wird jährlich angepasst. Im Kalenderjahr 2020 beträgt die Ausgleichstaxe für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,
- | für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich € 267,- (2019: € 262,-), |
- | für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich € 375,- (2019: € 368,-) und |
- | für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich € 398,- (2019: € 391,-). |
BGBl II 2019/347, ausgegeben am 26. 11. 2019
Normtitel:
Verordnung des BMASGK über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2020