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Ausländische Ausbildungen: Anerkennung und Bewertung - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG) erlassen werden soll und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden soll

RV 12. 4. 2016, 1084 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Ziele des AuBG

Ziel des neuen Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) ist va die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung dieser Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen. Dadurch soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung der betreffenden Personen am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration gefördert werden, und zwar va auch betr Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs

1. Anerkennungsportal

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) hat eine elektronische Plattform (Anerkennungsportal) einzurichten, die die Information, Orientierung und Transparenz in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung erleichtern soll. In Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben ist der ÖIF dem BMEIA gegenüber weisungsgebunden.

Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:

1.die passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
2.die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
3.die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
4.die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
5.die maximale Verfahrensdauer.

Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich diese genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des AuBG. Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen mit Auswirkungen auf die genannten Informationen müssen vom zuständigen BM innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung übermittelt werden.

Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten zu gelangen, müssen die Nutzer nämlich das Herkunftsland der Ausbildung angeben, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.

2. Beratungsstellen

Der BMASK hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.Umfassende Information und Beratung in mehreren Sprachen über das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren;
2.Begleitung der Antragsteller im gesamten Verfahren zur Anerkennung oder Bewertung;
3.Ausübung einer Filterfunktion, um im Vorhinein auf Anträge hinzuweisen, die die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllen;
4.Basisinformationen über die Rechtsvorschriften für die Aufnahme einer Berufstätigkeit;
5.Unterstützung der Antragsteller bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gem dem AuBG;
6.Unterstützung der Antragsteller bei der Stellung von Anträgen auf Anerkennung und Bewertung;
7.Unterstützung bei der Einholung beeideter oder beglaubigter Übersetzungen für die im Verfahren zur Anerkennung und Bewertung erforderlichen Unterlagen.

Die Beratungsstellen haben die Anzahl, das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Wohnbundesland oder bei Wohnsitz im Ausland den Wohnsitzstaat sowie den Bildungsstand der beratenen Personen anonymisiert zu erheben und jährlich an den BMASK, den BMEIA und den BMWFW zu übermitteln und sodann zu veröffentlichen.

3. Bewertung ausländischer Ausbildungen

Weiters werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen eingeführt:

Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insb in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützen soll. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau vermerkt, sofern es gem den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Anspruch auf eine Bewertung haben Personen, die über bestimmte ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen verfügen (ausländische Lehrabschlüsse, die nicht gem § 27a Abs 1 bis 3 BAG gleichgehalten werden können; ausländische Schul- und Studienabschlüsse im Anwendungsbereich von SchUG, UG, FHStG, PUG und HG sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gem § 27 HS-QSG durchgeführt werden) und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

4. Anerkennung

Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge -abweichend von § 73 AVG - innerhalb von 4 Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.

Weiters sind Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.

5. Mitwirkungspflichten

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.

Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1994 (individueller Befähigungsnachweis) folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren Regelungen vorgesehen sind:

Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Abschlüsse vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Inkrafttreten

Das AuBG soll im Wesentlichen gleich mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21459 vom 15.04.2016