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B-VG: Art 139 Abs 1a, Art 140 Abs 1a
Das Recht der Parteien von Zivil- oder Strafverfahren, Individualnormenkontrollanträge zu stellen, kann gem Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG einfachgesetzlich in Verfahren ausgeschlossen werden, in denen dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich ist. Erforderlich ist im Sinn von unerlässlich zu verstehen. Diese Voraussetzung liegt nur in Verfahren vor, bei denen die Stellung eines Normenkontrollantrags den Verfahrenszweck vereiteln würde (wie zB in Provisorialverfahren).
§ 62a Abs 1 Z 4 VfGG nimmt ua sämtliche mietrechtliche Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 MRG vom Individualnormenkontrollantrag aus. Da diese generelle Ausnahme nicht unerlässlich erscheint, hat sie der VfGH ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben.
Anmerkung
Zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH siehe Zak 2015/479, 263. Anlass war ein Individualnormenkontrollantrag eines Vermieters zu den Mietzinsbeschränkungen des § 16 MRG, der in Zusammenhang mit einem Mietzinsüberprüfungsverfahren iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG eingebracht worden ist und daher an sich unzulässig gewesen wäre.