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Ausweitung des Nichtraucherschutzes - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden sollen

RV 9. 6. 2015, 672 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ausweitung des Nichtraucherschutzes

Die bestehenden Bestimmungen sollen nunmehr zu einem umfassenden Nichtraucherschutz ohne Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraumes in der Gastronomie ausgeweitet werden, weil - so die Mat - nur mit einem uneingeschränkten Rauchverbot ein umfassender Schutz sowohl anderer Gäste als auch - iSd Arbeitnehmerschutzes - für alle Bediensteten in der Gastronomie gewährleistet werden kann. Davon nicht umfasst sind - wie bislang auch - die Freiflächen eines Gastronomiebetriebes (zB Gastgärten).

Klargestellt wird in § 12 Abs 1 Z 4 TabG nunmehr konkret, dass das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte „für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen und Getränke sowie die in Gastronomiebetriebne für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen“ gilt, womit nach den EB sowohl Betriebe erfasst sind, die nicht unter die GewO fallen, wie zB Buschenschanken, als auch zB Versammlungen in Pfarrsälen, Feuerwehrfeste etc (zu Vereinsaktivitäten vgl auch das Rauchverbot gem § 12 Abs 3 TabG).

Zudem gilt das Rauchverbot nach der Neufassung des § 12 TabG:

-in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke (§ 12 Abs 1 Z 1 TabG),
-in Räumen für Verhandlungszwecke (§ 12 Abs 1 Z 2 TabG),
-in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen (§ 12 Abs 1 Z 3 TabG),
-in Mehrzweckhallen bzw Mehrzweckräumen (inkl nicht ortsfeste Einrichtungen, insb Festzelte; § 12 Abs 2 TabG),
-in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gem § 12 Abs 1 oder 2 TabG erfolgt (§ 12 Abs 3 TabG).
-für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (§ 12 Abs 4 TabG).

Nach dem neuen § 12 Abs 5 TabG wird nun auch die Verwendung von Wasserpfeifen und „verwandter Erzeugnisse“ (wie zB E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen verboten.

Die Abs 1 bis 5 des § 12 TabG gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen (§ 12 Abs 6 TabG), sofern - wie die EB - hervorheben - dabei nicht arbeitsschutzrechtliche und sonstige relevante Bestimmungen zum Nichtraucherschutz umgangen werden.

Zur Gewährleitung einer möglichst umfassenden Umsetzung wird im Übrigen in § 20 Abs 4 ArbIG auch die Verpflichtung des Arbeitsinspektorats verankert, bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Rauchverbote des TabG in einem Betrieb die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 TabG erfasst sind, gilt nach § 13 Abs 1 TabG ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

Auch in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot (§ 13 Abs 2 TabG), wobei auch hier in den allgemein zugänglichen Bereichen, falls nicht § 12 Abs 1 bis 3 TabG zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden kann, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind (§ 13 Abs 3 TabG).

Auch die Rauchverbote nach § 13 TabG gelten für die „Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen“.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 1. 5. 2018 vorgesehen.

Steuerliche „Nichtraucherschutz-Prämie“

Gastronomiebetriebe, die bis zum 1. 7. 2016 die neue Rechtslage (umfassender Nichtraucherschutz) umsetzen, sollen von einer steuerlichen „Nichtraucherschutz-Prämie“ (§ 124b Z 268 EStG) profitieren können:

Wurden Investitionsmaßnahmen entsprechend der Vorfassung des TabG vorgenommen (insbesondere räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich), können Steuerpflichtige für diese (Herstellungs-)Aufwendungen, die noch nicht bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres (im Wege der Abschreibung) steuerlich berücksichtigt worden sind (Restbuchwert 2015), eine Prämie von 30 % (dieses Restbuchwertes) geltend machen. Die Antragstellung kann in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 erfolgen; die Prämie wird auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19639 vom 10.06.2015