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Auszahlung des Sparguthabens an Miterben

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 797, 825, 888, 889, 890

BWG § 32 Abs 4 Z 2

Als Gesamthandforderung, die den Mitgläubigern gemeinschaftlich zusteht, geht eine Nachlassforderung mit der Einantwortung nur dann auf Miterben über, wenn sie unteilbar ist. Hingegen kann im Fall einer teilbaren Nachlassforderung jeder Miterbe den seiner Quote entsprechenden Teil der Forderung nach Einantwortung selbstständig geltend machen.

Ein Großbetragssparbuch des Erblassers iSd § 32 Abs 4 Z 2 BWG (Guthabenstand mindestens 15.000 €) wird mit der Einantwortung an Miterben zu einem Gemeinschaftssparkonto. Hinsichtlich der im Einantwortungsbeschluss nicht besonders geregelten Verfügungsbefugnis ist zwischen dem Schuldverhältnis als solchem und dem Auszahlungsanspruch gegen die Bank zu unterscheiden. Über das Schuldverhältnis als solches können die Miterben nur gemeinsam verfügen. Beim Auszahlungsanspruch handelt es sich hingegen um eine teilbare Forderung. Jeder eingeantwortete Miterbe kann von der Bank die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils am Guthaben verlangen, sofern er die Sparurkunde vorlegt, sich identifizieren lässt sowie Nachlasszugehörigkeit und Gesamtrechtsnachfolge nachweist. Die Nachlasszugehörigkeit folgt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Bezeichnung des Sparbuchs auf den Namen des Erblassers bzw aus dessen Stellung als identifizierter Kunde. Die Angabe des Losungsworts ist für die Auszahlung an einen Miterben nicht erforderlich.

OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 103/15h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21893 vom 30.06.2016