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Banken-Abwicklung: Begleitmaßnahmen - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

BGBl I 2015/159, ausgegeben am 28. 12. 2015

Zur nahezu unverändert übernommenen RV 898 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 20650 vom 26. 11. 2015.

Grundlagen der Novelle

Mit der RL 2014/59/EU hat der Unionsgesetzgeber ein umfassendes Regelwerk für die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen geschaffen, das mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl I 2014/98 (= LN Rechtsnews 18682 vom 2. 1. 2015), in Österreich umgesetzt wurde. Die VO (EU) 806/2014 (SRMV) etabliert einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die Bankenunion.

Die Schaffung von Begleitmaßnahmen im österreichischen Recht ist nun erforderlich für das Wirksamwerden

-der VO (EU) 806/2014 [zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds ...] („SRMV“),
-der DurchführungsVO (EU) 2015/81 [zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der VO (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds],
-der Delegierten VO (EU) 2015/63 [zur Ergänzung der RL 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen],
-des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Staatsvertrag RV 727 BlgNR 25. GP, Stand BR 29. 10. 2015), und
-der Umsetzung der RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...], hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Ferner enthält die Novelle redaktionelle Änderungen in einigen Aufsichtsgesetzen.

Hauptgesichtspunkte

„Single Resolution Mechanism“ („SRM“)

Durch die SRMV wird ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“; „SRM“) in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen, der am 1. 1. 2016 seine operative Tätigkeit aufnehmen wird. Dies soll insb zur möglichst einheitlichen Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen in Bezug auf bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute beitragen, indem die diesbezügliche Entscheidungskompetenz auf den durch die SRMV geschaffenen Ausschuss für einheitliche Abwicklung („Ausschuss“) übertragen wird. Gemäß Art 2 iVm Art 7 Abs 2 SRMV ist der Ausschuss künftig für die Erstellung von Abwicklungsplänen zuständig sowie für alle Beschlüsse im Rahmen der Abwicklung in Bezug auf bedeutende und der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegende Unternehmen und Gruppen sowie grenzüberschreitende Gruppen.

Allerdings müssen die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss bei der Planung und Durchführung seiner Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für die Abwicklung anderer Unternehmen und Gruppen sind weiterhin die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig. Gleiches gilt für CRR-Wertpapierfirmen, die keiner konsolidierten Beaufsichtigung unterliegen („Bestimmte Wertpapierfirmen“), und Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, weil diese nicht vom Anwendungsbereich der SRMV erfasst sind.

Insgesamt ergeben sich dadurch Änderungen des Anwendungsbereichs des BaSAG sowie eine geänderte Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten und anderen von der SRMV erfassten Unternehmen.

Begleitmaßnahmen und gesetzliche Klarstellungen

Aufgrund dieser Änderungen werden nun notwendige Begleitmaßnahmen und Klarstellungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus getroffen, va:

-Klarstellung, dass die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse, Aufgaben und Pflichten gem dem BaSAG nur soweit wahrzunehmen hat, als diese nicht dem Ausschuss zukommen.
-Normierung, dass sie Beschlüsse des Ausschusses umzusetzen und dessen Leitlinien und Anweisungen zu beachten hat.
-Festlegung der Aufsichtsbefugnisse der Abwicklungsbehörde (Auskunfts-, Informationseinholungs- und Vor-Ort-Prüfungsbefugnisse), die erforderlich sind, damit diese ihren Verpflichtungen im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus nachkommen kann.
-Regelung der Modalitäten der Vollstreckung von Beschlüssen des Ausschusses über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern.
-Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens für Abwicklungsmaßnahmen.

„Single Resolution Fund“ („SRF“)

Ein weiterer zentraler Bestandteil im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ist die schrittweise Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“; „SRF“) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen. Der Ausschuss verwaltet den Einheitlichen Abwicklungsfonds und entscheidet über dessen Inanspruchnahme. Da der Einheitliche Abwicklungsfonds im Anwendungsbereich der SRMV an die Stelle der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen tritt, führt dessen Einrichtung dazu, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gem dem BaSAG künftig nur noch der effektiven Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen auf bestimmte Wertpapierfirmen und Zweigstellen dient.

Dazu enthält die Novelle nun die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen, insb betr Einhebung von Beiträgen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds.

Des Weiteren wird festgelegt, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnisse des Bundes aus dem Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, ausüben kann, wobei selbstverständlich die Befugnisausübung an die Ratifizierung des Übereinkommens gebunden ist, das sich gerade in parlamentarischer Behandlung befindet (Staatsvertrag RV 727 BlgNR 25. GP, Stand BR 29. 10. 2015).

Hypothekar- und Immobilienkredite

Die RL 2014/17/EU wird hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) umgesetzt (siehe BGBl I 2015/135, LN Rechtsnews 20653 vom 27. 11. 2015). Mit den vorgeschlagenen Änderungen im BWG sollen jene aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der RL umgesetzt werden, die sich an Kreditinstitute als Kreditgeber richten und von der zuständigen nationalen Behörde zu überwachen sind (Anforderungen an das Personal von Kreditgebern in Bezug auf ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten und Vergütungsbestimmungen für dieses Personal).

Hinweis: Zur Umsetzung der RL 2014/17/EU im gewerberechtlichen Bereich betr Kreditvermittler vgl BGBl I 2015/155, LN Rechtsnews 20835 vom 28. 12. 2015.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten va am 29. 12. 2015 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20843 vom 29.12.2015