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Bankensanierungsplanverordnung - BGBl

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Detaillierungsgrad der Sanierungspläne von Banken (Bankensanierungsplanverordnung - BaSaPV)

BGBl II 2015/25, ausgegeben am 16. 2. 2015

Mit dieser Verordnung wird von der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 BaSAG Gebrauch gemacht (zum BaSAG, BGBl I 2014/98, vgl LN Rechtsnews 18682 vom 2. 1. 2015), nach der die FMA (auch) durch Verordnung den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Sanierungspläne zu erstellen sind, und deren Aktualisierungshäufigkeit festlegen kann (vgl ErlRV zu § 4 BaSAG 361 dB 25. GP 5).

Bei Unternehmen der Kategorie 1 (vgl § 2 Z 1 BaSaPV; ua Bilanzsumme zuletzt nicht mehr als 350 Mio Euro) hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 30. 11. 2015 zu erfolgen. Diese Unternehmen haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen.

Bei Unternehmen der Kategorien 2 und 3 (vgl § 2 Z 2 BaSaPV und § 2 Z 3 BaSaPV) hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen bis spätestens 30. 9. 2015 zu erfolgen. Diese Unternehmen haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

In der Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad des Sanierungsplans zu berücksichtigen ist, dass dieser nicht in allen Teilen einer Adjustierung am Maßstab der Proportionalität zugänglich ist. So hänge der Umfang wesentlicher Teile des Sanierungsplans (zB Anzahl der verfügbaren Sanierungsmaßnahmen, Aufstellung der kritischen Funktionen, Eskalationsprozess bei Erreichen eines Sanierungsindikators, Kommunikations- und Informationsplan) von der Größe bzw Komplexität des konkreten Instituts oder der konkreten Gruppe ab, ohne dass der erforderliche Umfang ex ante durch die FMA vorgegeben werden könnte. Einer Festlegung zugänglich seinen demgegenüber die Anzahl der erforderlichen Stressszenarien und der Indikatoren.

In den Erläuterungen wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von dieser Verordnung die Abwicklungspläne nicht umfasst sind.

Die BaSaPV tritt mit 17. 2. 2015 in Kraft.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18971 vom 17.02.2015