Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem das BUAG, das BSchEG, das ArbAbfG 1979, das ASchG, das BauKG und das ArbIG 1993 geändert werden sollen
RV 14. 6. 2016, 1185 BlgNR 25. GP
Zum Ministerialentwurf 200/ME NR 25. GP siehe ARD 6497/14/2016
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Allgemein
Die vorliegenden Änderungen dient in erster Linie der Rechtssicherheit im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der BUAK. Kern des Gesetzesvorhabens ist die Schaffung einer nachvollziehbaren und praktikablen Vorgehensweise für die Einbeziehung von Unternehmen und Arbeitnehmern in das System der BUAK für Beschäftigungszeiten, die in der Vergangenheit liegen. Weiters sollen die Leistungen der Schlechtwetterentschädigung auf gewerbliche Lehrlinge ausgedehnt werden und sind Kostensenkungen für Arbeitgeber vorgesehen.
Gegenüber dem ME wurden kleine Anpassungen vorgenommen, etwa im Bereich der Baustellendatenbank, jedoch keine wesentlichen Änderungen.
Neu hinzugekommen sind Regelungen im Sachbereich Überbrückungsgeld, die der Verbesserung des Vollzugs bei der Gewährung von Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung dienen sollen.
Überbrückungsgeld
Neuregelungen betr Überbrückungsgeld für Antragstellungen nach Ablauf des 31. 12. 2016:
- | Mit der Antragstellung auf Überbrückungsgeld soll nun eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gesetzlich fingiert werden (§ 13q BUAG) und das Dienstverhältnis gilt als mit dem Tag beendet, der dem tatsächlichen Beginn des Bezugs von Überbrückungsgeld vorangeht (zur Information des Arbeitgebers über diesen Termin siehe unten). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen das Arbeitsverhältnis auch zu einem früheren Zeitpunkt beenden können, dabei gilt jedoch ein Motivkündigungsschutz, dh eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld kann bei Gericht angefochten werden; § 105 Abs 5 ArbVG gilt sinngemäß. |
- | Damit der Arbeitgeber rechtzeitig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagieren kann, die mit dem Bezug des Überbrückungsgelds verbunden ist, soll nunmehr auch der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf Überbrückungsgeld beschäftigt ist, schriftlich über die Zuerkennung und den Beginn des Überbrückungsgelds an den Arbeitnehmer informiert werden. (§ 13n Abs 2 BUAG) |
- | Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Zuerkennung des Überbrückungsgelds, das Arbeitsverhältnis über den Beginn des Überbrückungsgeldbezugs hinaus fortzuführen, soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, die BUAK schriftlich spätestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglich beabsichtigten Beginn des Überbrückgungsgeldbezugs über die Verschiebung des Beginns des Überbrückungsgeldbezugs zu informieren. Die rechtzeitig erfolgte Information über die Verschiebung des Beginns des Überbrückungsgeldbezugs ist als neuer Antrag zu qualifizieren. Sofern nichts anderes ausdrücklich beantragt wird, wird das Überbrückungsgeld für die entsprechend verkürzte Bezugsdauer gewährt. Bei nicht rechtzeitiger Information wird der Anspruch auf Überbrückgungsgeld mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zu Beginn des Bezugs aberkannt; sofern Überbrückgungsgeld zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden soll, hat der Arbeitnehmer einen neuerlichen Antrag zu stellen. Für die Beschäftigungszeiten zwischen ursprünglich beantragtem Beginn und tatsächlichem Beginn des Überbrückungsgeldbezugs können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Überbrückungsabgeltung beantragen. Erfolgt die Information durch den Arbeitgeber nicht rechtzeitig, ist der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 5 % zu kürzen. (§ 13n Abs 2 und Abs 3 BUAG) |
Überbrückungsabgeltung
Bei der Überbrückungsabgeltung (Abgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld) soll nun festgelegt werden, dass der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung im Todesfall auf die Erben übergeht. (§ 13m Abs 1 BUAG)
Nach den Erläuterungen sind folgende Fallkonstellationen denkbar:
- | Der Arbeitnehmer stirbt vor Antritt der Alterspension, |
- | er stirbt bevor er einen Antrag auf Überbrückungsabgeltung stellt oder |
- | er stirbt im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung. |
In all diesen Fällen soll der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung aliquot im Ausmaß der entsprechend der Beschäftigungszeit erworbenen Höhe auf die Erben übergehen.
In den beiden ersten Fällen bedarf es einer Antragstellung durch die Erben.
Der Anspruch des Arbeitgebers wird jedenfalls durch den Tod des Arbeitnehmers nicht berührt.