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Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Rechtsmittelfrist

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 213, § 257

Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen (durch Aufnahme in die Insolvenzdatei). Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss beginnt gem § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. Für die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und für die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO kommt es auf den Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens an.

Es bleibt kein Raum für eine „teleologische Reduktion“ dahin, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 257 Abs 2 IO) nicht für Fälle der Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung und zudem nur für Fälle gelte, in denen ein Rechtsmittel von einer Vielzahl von Gläubigern möglich sei. An die gesetzliche Regelung zum Eintritt der rechtlichen Folgen der Zustellung ist der Lauf der Rechtsmittelfrist geknüpft. Der maßgebende Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist muss für jede Partei und jeden Beteiligten eindeutig bestimmt und vorhersehbar sein. Aus diesem Grund muss eine solche Regelung klar formuliert sein und alle in Betracht kommenden Fälle erfassen. Von der Frage, wie viele Personen im Einzelfall ein Rechtsmittel erheben können, kann der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht abhängen.

OGH 29. 9. 2015, 8 Ob 87/15z

Entscheidung

Klarstellung zu 8 Ob 121/13x

In der E 8 Ob 121/13x (= RdW 2014/310) hat der OGH ergänzend darauf hingewiesen, dass der Schuldner Gründe dafür, warum im konkreten Fall die rechtzeitige Erhebung des Rekurses nicht möglich gewesen sein soll, im Übrigen gar nicht behauptet habe. Dabei handelte es sich - wie der OGH nunmehr klarstellt - allerdings nicht um eine eigenständige (Hilfs-)Begründung, mit der eine mögliche Ausnahme zu den rechtlichen Folgen der Zustellung nach § 257 Abs 2 IO angedeutet werden sollte. Vielmehr wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er rechtlich ohnedies zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung um das fristauslösende Ereignis gehandelt hat und ihm nur bei der Berechnung ein Irrtum unterlaufen ist.

Eintragung einer „alten“ Adresse in Ediktsdatei

Der Schuldner hat im Verfahren offensichtlich auch die Eintragung seiner „alten“ Adresse in der Ediktsdatei moniert. Diesbezüglich erinnert der OGH daran, dass § 89j Abs 3 (ursprünglich Abs 4) GOG durch BGBl I 1997/114 mit Schaffung der Ediktsdatei normiert wurde und nach dieser Bestimmung Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen sind, das für das Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen wurde (8 Ob 20/05g).

Die Eingabe der alten Adresse des Schuldners in die Ediktsdatei bezog sich auf die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 12. 7. 2007. Seine neue Anschrift hat der Schuldner mit Schreiben vom 25. 6. 2012 bekanntgegeben. Bei der Eintragung der (alten) Adresse in die Ediktsdatei handelte es sich damals somit um keine fehlerhafte Dateneingabe. Davon abgesehen ist die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei einer Änderung der Anschrift des Schuldners nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht vorgesehen, so der OGH (vgl dazu Konecny, Insolvenzdatei, ÖJZ 2002, 492).

Ein Fehler in der Ediktsdatei liegt nach Auffassung des OGH daher nicht vor und der OGH verwirft auch das Argument, dass aufgrund der eingetragenen (alten) Adresse eine Zuordnung der Veröffentlichungen in der Ediktsdatei nicht eindeutig möglich sei.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20889 vom 11.01.2016