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Gemäß § 108 Abs 2 zweiter Satz IO können die Gläubiger beglaubigte, Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen, in das gem § 108 Abs 1 IO das Ergebnis der Prüfungsverhandlung einzutragen ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung angemeldet, die auch anerkannt wurde. In Bezug auf diese Forderung war die Antragstellerin Mitschuldnerin des Schuldners und behauptete, dass sie die Forderung zur Gänze eingelöst habe. Das RekursG sah den Forderungsübergang und damit die Gläubigerstellung der Antragstellerin als bescheinigt an und gab auf dieser Grundlage ihrem Antrag statt. Auch der OGH hatte keine Bedenken gegen die Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen der behauptete Forderungsübergang hinreichend bescheinigt sei und das Insolvenzgericht iZm einem Antrag nach § 108 Abs 2 IO die Einwände aus dem Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Schuldner (hier: alleinigen Zahlungspflicht der Antragstellerin) nicht zu prüfen habe. Für seine Einwände stehen dem Schuldner entsprechende Rechtsbehelfe, auch im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens, zur Verfügung.