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1. Welche Methode bei der Berechnung von Verzugszinsen anzuwenden ist, wird im ASVG nicht ausdrücklich geregelt. Im vorliegenden Fall verwendete die Behörde die „30/360-Methode“, bei der - unabhängig von den tatsächlich im Kalendermonat liegenden Tagen - jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet und dafür nur durch 360 (und nicht durch 365) dividiert wird. Für diese Methode spricht, dass gemäß § 44 Abs 2 ASVG auch der Beitragsmonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Annahme eines Monats mit 30 Tagen und folglich eines Jahres mit 360 Tagen im Bereich der Verzugszinsenberechnung ebenso Anwendung finden soll, zumal darin eine nicht unbedeutende Verwaltungsvereinfachung bei nur minimalen Unterschieden im Ergebnis liegt.
2. Die Verzugszinsen nach dem ASVG haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft.