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Bestpreisklauseln von Buchungsplattformen – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden sollen

RV 12. 7. 2016, 1251 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte der Novelle:

Verbot von Bestpreisklauseln

Die „Schwarze Liste“ im Anhang zum UWG wird durch eine Z 32 ergänzt: Verboten wird damit das „Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“

In den EB wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Vertragsklauseln ex lege absolut nichtig werden und Beherbergungsunternehmen solch Klauseln mit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr beachten müssen (vgl § 1a Abs 4 UWG).

Außerdem können aufgrund der neuen Z 32 Anhang UWG auch Mitbewerber, klagebefugte Verbände, etc unabhängig von konkreten Verträgen gegen entsprechende Bestimmungen in den AGB von Plattformbetreibern vorgehen. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in Sachverhalten mit Auslandsberührung wird in den EB auf die österreichische Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 und die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO (VO [EG]864/2007) hingewiesen.

Weitere Änderungen betr Gastgewerbe und Hotellerie

Zimmerpreise

Die im geltenden Recht vorgesehene Preisauszeichnungspflicht in jedem Zimmer entspricht früheren Gepflogenheiten, nach denen vor der Buchung Unterkünfte vor Ort besichtigt wurden. Diese Bestimmung wird daher gestrichen und durch eine modernere ersetzt (§ 7 PrAG):

Danach sind die „Standardzimmerpreiskategorien“ im „Eingangsbereich“ einsehbar zur Verfügung zu stellen (nach den EB also – angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten und die technischen Möglichkeiten – idR im Bereich der Rezeption, aber auch beim Eingang).

Klargestellt wird in § 7 PrAG weiters, dass der Gastgewerbetreibende bei seiner Preisbildung frei ist und diese Freiheit durch keine Verträge mit Buchungsplattformbetreibern etc eingeschränkt werden kann. Entsprechende Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Diese Bestimmung ist laut den EB als Eingriffsnorm iSv Art 9 VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) zu verstehen und die verpönten Klauseln sind unabhängig vom sonst nach Art 3 oder 4 Abs 1 lit b Rom I anwendbaren Recht absolut nichtig.

Telefongebühren

Die veraltete Bestimmung über die Verrechnung in Gebührenimpulsen für Telefongespräche der Gäste in Gastgewerbebetrieben (auch für „handvermittelte“ Telefongespräche) ist nicht mehr zeitgemäß und wird aufgehoben. (Entfall des gesamten § 8 PrAG)

Die Novelle tritt mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und ist weitgehend auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21984 vom 15.07.2016