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BFG: Luxus-Dienstwagen – Kostenbeiträge für Privatnutzung

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 15 Abs 2

SachbezugswerteVO: § 4 Abs 7

Darf ein Arbeitnehmer den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Luxus-PKW (nach derzeit aktueller Rechtslage: mit Anschaffungskosten von über € 48.000,-) auch für Privatfahrten verwenden und leistet der Dienstnehmer hierfür monatliche Kostenbeiträge für das Fahrzeug, so sind diese bei der Bemessung des monatlichen Sachbezugs vom maximalen Sachbezugswert abzuziehen, wie er laut SachbezugswerteVO gedeckelt ist (nach derzeit aktueller Rechtslage: abhängig vom CO2-Wert des PKW € 720,- oder € 960,-).

BFG 8. 8. 2019, RV/6100193/2016

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin leaste ein Fahrzeug und stellte den Pkw (mit Anschaffungskosten iHv € 54.747,00) ihrem Prokuristen als Dienstfahrzeug zur Verfügung. Dieser durfte das Fahrzeug auch für Privatfahrten verwenden und leistete dafür monatliche Kostenbeiträge iHv € 384,50. Die Beschwerdeführerin zog diese Kostenbeiträge vom (damaligen) monatlichen Höchstbetrag laut SachbezugswerteVO von € 600,– ab und setzte somit einen monatlichen Sachbezug iHv € 215,50 an.

Bei einer GPLA-Prüfung über die Jahre 2009-2012 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass dieser Kostenbeitrag wie folgt zu berechnen sei: Anschaffungskosten iHv € 54.747,00 × 1,5 % pro Monat = € 821,00. Von diesem Wert sei der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers iHv € 384,50 abzuziehen, weswegen ein zu versteuernder Sachbezug iHv € 436,50 pro Monat verbleibe.

Diese Vorgangsweise entspricht der Ansicht des BMF (Beispiel 3 in Rz 186 LStR 2002) und auch das Finanzamt erließ basierend darauf Haftungsbescheide für Lohnsteuer für die Jahre 2009-2011 (sowie Abgabenbescheide betreffend DB und DZ für diese Jahre).

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Entscheidung

Rechtslage in den Streitjahren

In den Streitjahren 2009 bis 2011 (also vor der „Ökologisierung“ bei den Dienstautos) war gem § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2004/467) für die Möglichkeit zur privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen, jedoch maximal € 600,- monatlich.

Bei Leasingfahrzeugen ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen ( § 4 Abs 5 SachbezugswerteVO idgF und in der in den Streitjahren geltenden Fassung).

Gemäß § 4 Abs 7 SachbezugswerteVO (idgF und in der in den Streitjahren geltenden Fassung) „mindern“ Kostenbeiträge des Arbeitnehmers „den Sachbezugswert“.

Wortinterpretation

Das Finanzamt ging im vorliegenden Fall davon aus, dass für die Ermittlung des monatlichen Sachbezugs bei Vorliegen von Kostenbeiträgen des Dienstnehmers die Berechnung des Vorteils unabhängig von der Begrenzung des Sachbezugswerts erfolgen sollte.

Diese Rechtsmeinung der Finanzverwaltung lässt sich aus Sicht des BFG nicht aus § 15 Abs 2 EStG und § 4 Abs 1 und Abs 7 Sachbezugswerte-VO ableiten:

Ausgehend von einer Wortinterpretation („Kostenbeiträge .... mindern den Sachbezugswert“) sind Kostenbeiträge des Arbeitnehmers gem § 4 Abs 7 SachbezugswerteVO gegen „den Sachbezugswert“ zu verrechnen. Einschränkungen oder Weiterungen zur Ermittlung dieses Wertes finden sich im Verordnungstext nicht. Damit ist bereits durch den Verordnungstext eindeutig klargestellt, wie monatliche Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zu verrechnen sind, und zwar gegen den mit 1,5 % der Anschaffungskosten ermittelten Sachbezugswert von (im Streitzeitraum) maximal € 600,- pro Monat.

Für eine darüber hinausgehende Interpretation bleibt aufgrund des eindeutigen Wortsinns (Sachbezugswert ohne weitere Definition oder Einschränkung) kein Raum. Diese Regelung ist abschließend. Eine Lücke, die durch andere Interpretationsmethoden zu füllen wäre, liegt nicht vor. Für die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung fehlt damit jede Grundlage.

Dies erscheint auch im sonstigen Kontext der Verordnung schlüssig. Die Vorteile für den Arbeitnehmer werden nach den üblichen Endpreisen des Abgabeorts berechnet, allenfalls durch die VO pauschal und mit einem Höchstbetrag gedeckelt. Damit ist der (maximal) mögliche Vorteil des Arbeitnehmers definiert. Wenn Kostenbeiträge des Arbeitnehmers schlüssigerweise diesen Vorteil mindern, so kann dies nur den (maximal) möglichen Vorteil betreffen.

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Die vom Finanzamt gewählte Berechnung würde dazu führen, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers entweder im vollen Umfang berücksichtigt werden (wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeugs € 40.000,- nicht übersteigen) oder bei höheren Anschaffungskosten im Extremfall überhaupt keine Berücksichtigung finden könnten.

Eine derart unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die ohne eigene Kostenbeiträge den gleichen Vorteil zu versteuern hätten und bei gleichen Kostenbeiträgen im Extremfall deutlich unterschiedliche Sachbezüge zu versteuern hätten, ist weder dem EStG noch der SachbezugswerteVO zu entnehmen. (Revision nicht zulässig)

Hinweis:

Nach Ansicht des BMF sind laufende Kostenbeiträge eines Arbeitnehmers zu einem Luxusdienstfahrzeug (nach derzeit aktueller Rechtslage) wie folgt zu berücksichtigen:

Beispiel 3 in Rz 186 LStR 2002:

Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten (maximal jedoch € 720,-) anzusetzen. Für im Jahr 2016 und davor angeschaffte Kfz gilt nämlich noch die 130 Gramm-Grenze (vgl Rz 175 LStR). Der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers beträgt laufend € 300,- pro Monat.


Anschaffungskosten€ 50.000,00
Kostenbeitrag laufend pro Monat€ 300,00
Sachbezug 1,5 % von € 50.000€ 750,00
Abzüglich Kostenbeitrag laufend– € 300,00
Sachbezug € 450,00

Nach Ansicht des BFG wäre das Beispiel aber nun wie folgt zu lösen:


Anschaffungskosten€ 50.000,00
Kostenbeitrag laufend pro Monat€ 300,00
Sachbezug 1,5 % von € 50.000€ 750,00
Kürzung auf den maximalen Sachbezugswert€ 720,00
Abzüglich Kostenbeitrag laufend– € 300,00
Sachbezug€ 420,00

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27908 vom 06.09.2019