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BFG: Sofortige Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten

Bearbeiter: Sabine Sadlo

EStG § 6

Wird bei einem geplanten Unternehmenserwerb vor der endgültigen Kaufentscheidung zunächst eine Due Diligence durchgeführt, nur um Grundlagen für eine Kaufpreisfindung für einen möglichen Erwerb der Beteiligung zu erarbeiten, steht im Zeitpunkt dieser Prüfung noch nicht fest, dass es zu einem späteren Kauf kommen wird. Die anfallenden Rechts- und Beratungskosten stellen daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben des Erwerbers dar.

BFG (Senat) 3. 6. 2015, RV/2100567/2015

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist die Abgrenzung aufwandswirksamer Rechts- und Beratungskosten von aktivierungspflichtigen im Zuge eines geplanten Erwerbs einer Beteiligung (an der DFT-GmbH) fraglich:

-Am 4. 12. 2009 wurde im Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin beschlossen, eine Marktstudie zu erstellen, die Bilanzen des betreffenden Unternehmens genau zu prüfen und eine Due Diligence durchzuführen.
-Im Letter of Intent vom 2. 2. 2010 wurde die weitere Vorgehensweise zwischen der Beschwerdeführerin und DFT festgehalten, nämlich die Durchführung einer Due Diligence zu ermöglichen, in der KW 11 ein Kaufpreisangebot abzugeben und Verhandlungen über den Kaufpreis bis Anfang der KW 15 beendet zu haben. Dies vorbehaltlich der Genehmigung durch die einzelnen Gremien der Parteien und des Abschlusses eines noch auszuverhandelnden Kaufvertrags.
-Der Auftrag zur Durchführung der Due Diligence wurde am 9. 2. 2010 erteilt und laut Beleg der damit betrauten Steuerberatungsgesellschaft in der Zeit vom 17. 2. bis 15. 3. 2010 (KW 7 bis KW 11) vorgenommen.
-Für den Zeitraum 9. 10. 2009 bis 22. 3. 2010 wurden weiters von einer Rechtsanwaltskanzlei Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem geplanten Beteiligungserwerb abgerechnet.
-Die Steuerberatungsgesellschaft legte über die „Beratung Erwerb DFT“ vom 1. 4. bis 20. 5. 2010 eine Honorarnote.
-Am 21. 5. 2010 (KW 20) wurde letztlich der Kaufvertrag abgeschlossen und vom Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 25. 5. bis 8. 6. 2010 (KW 21 bis KW 23) mittels Umlaufbeschlusses genehmigt.

Entscheidung

Aus der Chronologie des Sachverhalts ergibt sich für das BFG, dass die endgültige Kaufentscheidung erst mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen und dieser durch die nachträgliche Genehmigung des Aufsichtsrats wirksam wurde.

Das BFG hält dazu weiters fest, dass es durchaus der Lebenserfahrung und den wirtschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, im Zusammenhang mit einem geplanten Beteiligungserwerb zunächst strategische Überlegungen in Form von Marktstudien und/oder einer Due Diligence durchzuführen. Diese konkreten Aufwendungen stehen aber nach Ansicht des BFG nicht in einem derart engen Kontext mit dem späteren Erwerb, weil im Zeitpunkt der Prüfungshandlungen noch nicht feststand, dass es zu einem späteren Kauf kommen wird, und der Auftrag nur lautete, Grundlagen für eine Kaufpreisfindung für einen möglichen Beteiligungserwerb zu erarbeiten.

Es kann daher nicht von aktivierungspflichtigen Nebenkosten oder nachträglichen Anschaffungskosten gesprochen werden, sondern liegen hier sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

Hinweis: Das BFG ließ die Revision an den VwGH zu, weil Rechtsprechung des VwGH zur Rechtsfrage fehlt, ob die im Zuge eines geplanten Erwerbs einer Beteiligung angefallenen Aufwendungen gem § 203 UGB auf die Anschaffungskosten zu aktivieren sind oder sofortige Betriebsausgaben darstellen. Gegen das Urteil wurde auch bereits eine ordentliche Amtsrevision beim VwGH eingebracht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20751 vom 14.12.2015