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Bildungsteilzeit: Praktische Ausbildung beim Arbeitgeber

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

AVRAG: § 11a

AlVG: § 26a Abs 1 Z 1

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld ist nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs 1 Z 1 AlVG, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann. Die Rechtsansicht, dass es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert wird, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.

VwGH 27. 8. 2019, Ra 2018/08/0188

Sachverhalt

Der Revisionswerber beantragte beim Arbeitsmarktservice die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld ab dem 1. 3. 2017. Mit seinem Antrag legte er eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit mit seinem Arbeitgeber nach § 11a AVRAG im Zeitraum von 1. 3. 2017 bis 28. 2. 2019 und eine Information über die geplante Ausbildung als Fachsozialbetreuer mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung vor. Daraus ergab sich, dass die Ausbildung von März 2017 bis Februar 2019 dauern und einen „Fachabschluss Behindertenbegleitung“ mit 1.300 Unterrichtseinheiten und 1.160 Stunden praktischer Ausbildung sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ mit 100 Unterrichtseinheiten und 40 Stunden praktischer Ausbildung umfassen sollte.

Zunächst bewilligte das AMS das Bildungsteilzeitgeld, widerrief die Zuerkennung aber kurz darauf wieder. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Bescheid des AMS und führte begründend aus, dass der praktische Teil der Ausbildung von insgesamt 1.200 Stunden – ganz überwiegend – beim Arbeitgeber des Revisionswerbers an seinem bisherigen Arbeitsplatz stattfinde. Da die praktische Ausbildung aber nicht nur beim Arbeitgeber des Revisionswerbers möglich gewesen wäre, seien die Voraussetzungen des Bildungsteilzeitgeldes nach § 26a Abs 1 Z 1 letzter Satz AlVG nicht erfüllt.

Dem hält der Revisionswerber entgegen, dass für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden nachzuweisen sei. Diesem Erfordernis entspreche er schon durch den theoretischen Teil seiner Ausbildung von durchschnittlich wöchentlich 13,98 Stunden, den er nicht bei seinem Arbeitgeber absolviere. Auf den praktischen Teil der Ausbildung könne es in einer solchen Konstellation nicht mehr ankommen.

Diese Rechtsansicht wird vom VwGH nicht geteilt:

Ausbildung beim selben Arbeitgeber

Gemäß § 26a Abs 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld. Als eine der dafür notwendigen Voraussetzungen sieht Z 1 vor, dass die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen ist. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen, umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs 1 Z 1 AlVG ist somit Voraussetzung der Gewährung von Bildungsteilzeitgeld, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann. Die Ansicht des Revisionswerbers, es reiche aus, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert werde, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.

Ergänzend merkt der VwGH noch an, dass die in § 26a Abs 1 AlVG festgelegten Voraussetzungen des Bildungsteilzeitgeldes im Wesentlichen den Regelungen zum Weiterbildungsgeld in § 26 Abs 1 AlVG nachgebildet wurden (vgl ErlRV 2150 BlgNR 24. GP 15). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP 13) zu BGBl I 2007/104 wurde ausgeführt, die in § 26 Abs 1 AlVG enthaltene Anordnung, wonach eine praktische Ausbildung – mit der im Gesetz genannten Ausnahme des Nichtbestehens einer anderen Möglichkeit – nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfinden dürfe, solle einen „Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung“ vermeiden. Die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung würde diesen Zweck der Regelung unterlaufen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28073 vom 10.10.2019