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Die bisherige Vorgangsweise (Ansatz der eineinhalbfachen Nutzungsdauer laut Österreichischer Baugeräteliste [ÖBGL 2009] für die AfA) wird verlängert; sie gilt nun auch für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2017 beginnen.
Info des BMF 18. 12. 2015, BMF-010203/0407-VI/2015
Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:
1. | Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der AfA zugrunde zu legen. |
2. | Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt erstmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 zu erfassen sind. Sie gilt letztmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2017 beginnen. |
Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.
Diese Info ersetzt die Info vom 21. 11. 2014, BMF-010203/0369-VI/2014, ARD 6427/26/2014.