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Info des BMF vom 4. 1. 2016, BMF-010222/0001-VI/7/2016
Laut Erkenntnis VwGH 30. 9. 2015, 2012/15/0211, ÖStZB 2015/317, ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.
In der Rz 884i der LStR 2002 ist festgelegt, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 zu gelten.
Die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 884i sind bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988.