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BMF: KStR-Wartungserlass 2014

Durch diesen Erlass erfolgt in den KStR 2013 - neben der laufenden Wartung, Klarstellungen, formalen Anpassungen und Fehlerkorrekturen - insb die Anpassung an folgende gesetzlichen Änderungen:

-AIFMG, BGBl I 2013/135, LN Rechtsnews 15557 vom 29. 7. 2013 (= Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz),
-AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, LN Rechtsnews 16825 vom 3. 3. 2014, und
-BBG 2014, BGBl I 2014/40, LN Rechtsnews 17452 vom 13. 6. 2014.

Erlass des BMF vom 22. 12. 2014, BMF-010216/0044-VI/6/2014, BMF-AV Nr 3/2015

Insbesondere wird im KStR-Wartungserlass 2014 Folgendes behandelt:

-Rz 74, 1501 KStR: Grundstücke, die am 31. 3. 2012 außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art vorhanden sind und somit der Körperschaft öffentlichen Rechts zugerechnet werden, stellen Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG dar.
-Rz 94 bis 96 und Rz 426 bis 427 KStR: Die Aussagen zu den Rechnungslegungspflichten für Betriebe gewerblicher Art werden präzisiert: Eine Rechnungslegungspflicht gem § 5 EStG 1988 ist ausgeschlossen, wenn für die Trägerkörperschaft des Betriebes gewerblicher Art sondergesetzliche Vorschriften der Anwendung des III. Buches des UGB vorgehen und diese Bestimmungen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gem dem III. Buch des UGB entsprechen.
-Rz 992a und 992b KStR: Die bislang in § 2 Abs 2b Z 2 EStG geregelte Verlustvortragsgrenze wurde durch das AbgÄG 2014 in § 8 Abs 4 Z 2 lit a KStG überführt. Diese gesetzliche Änderung wird eingearbeitet und dargestellt.
-Rz 1012 und 1013a bis 1013e KStR: Durch das AbgÄG 2014 wurde der räumliche Anwendungsbereich der österreichischen Unternehmensgruppe in Bezug auf ausländische Gruppenmitglieder auf Körperschaften eingeschränkt, mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Ausländische Gruppenmitglieder, die in einem Staat ohne umfassende Amtshilfe ansässig sind, scheiden mit 1. 1. 2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Diese gesetzlichen Änderungen werden eingearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt.
-Rz 1013c KStR: Sind am 28. 2. 2014 bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder in einem Staat ohne umfassende Amtshilfe ansässig und erfüllen daher die Voraussetzung des § 9 Abs 2 KStG idF AbgÄG 2014 zum 1. 3. 2014 nicht, bleiben sie dennoch bis 31. 12. 2014 unverändert in der Unternehmensgruppe und scheiden erst mit 1. 1. 2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus (§ 26c Z 45 lit a KStG). Bestand mit Drittstaaten zum 1. 3. 2014 noch keine umfassende Amtshilfe, wird diese jedoch erstmals für Besteuerungszeiträume wirksam, die am 1. 1. 2015 beginnen, bestehen keine Bedenken gegen den unveränderten Verbleib von ausländischen Gruppenmitgliedern aus diesen Drittstaaten in der Unternehmensgruppe.
Hinweis: Vgl dazu auch das multinationale Übereinkommen über die Amtshilfe in Steuersachen, BGBl III 2014/193, LN Rechtsnews 18174 vom 10. 10. 2014, sowie die angepasste neue Liste aller Staaten mit „umfassender Amtshilfe“ in LN Rechtsnews 18083 vom 26. 9. 2014.
-Rz 1076 KStR: Es wird klargestellt, dass eine Verlustzurechnung bei ausländischen Gruppenmitgliedern bei unterjährigen Zukäufen lediglich im Ausmaß des ganzjährig gehaltenen „Beteiligungsprozentsatzes“ erfolgen kann.
-Rz 1081 bis 1082a KStR: Einarbeitung der Information des BMF zur Ergebnisumrechnung von IAS/IFRS-Einzelabschlüssen ausländischer Gruppenmitglieder.
-Rz 1084 und 1084a KStR: Bei Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder ist gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG idF AbgÄG 2014 zwischen zuzurechnenden und im Jahr der Verlustzurechnung sofort berücksichtigbaren Verlusten zu unterscheiden. Die gesetzlichen Änderungen werden eingearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt.
-Rz 1088: Im Falle von „grenzüberschreitenden“ Auslandsumgründungen (zB Verschmelzung zweier ausländischer Gruppenmitglieder) entsteht für das übernehmende ausländische Gruppenmitglied eine ausländische Betriebsstätte, weshalb für Zwecke der Ergebnisumrechnung des übernehmenden ausländischen Gruppenmitglieds § 2 Abs 8 EStG anzuwenden ist. Da in diesen Fällen eine künftige Nachversteuerung der auf die umgründungsbedingt entstandene Betriebsstätte übergegangenen Verlustvorträge im Inland nicht ausreichend sichergestellt ist, liegt ein Fall des Ausscheidens mit Nachversteuerung noch offener Verluste des übertragenden Gruppenmitgliedes vor.
-Rz 1103 KStR: Es wird klargestellt, dass Sonderausgaben - wie insb vortragsfähige Verluste oder Spenden - nicht vom „eigenen Einkommen“ des Gruppenträgers, sondern erst vom zusammengefassten Ergebnis der Unternehmensgruppe zu berechnen und abzuziehen sind.
-Rz 1108 KStR: Klarstellungen bei Zuschreibung einer Beteiligung, auf die zuvor eine steuerneutrale Teilwertabschreibung vorgenommen wurde: Erfolgt auf eine Beteiligung zunächst eine steuerneutrale Teilwertabschreibung, die dem Grunde nach unter § 12 Abs 3 Z 2 KStG fällt, jedoch aufgrund von § 9 Abs 7 KStG steuerneutral ist, und tritt sodann eine Wertaufholung ein, hat unternehmensrechtlich wie steuerrechtlich eine Zuschreibung zu erfolgen, wodurch sich der Buchwert der Beteiligung erhöht. Diese Zuschreibung ist - spiegelbildlich zur vorausgehenden Teilwertabschreibung - steuerneutral. Erfolgt auf eine Beteiligung in der Unternehmensgruppe eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, die unter § 12 Abs 3 Z 1 KStG fällt, und fallen die Gründe für diese Teilwertabschreibung später wieder weg, hat eine steuerwirksame Zuschreibung zu erfolgen.
-Rz 1110 und 1139 KStR: Für Beteiligungen, die nach dem 28. 2. 2014 angeschafft wurden, kann gem § 9 Abs 7 iVm § 26c Z 47 KStG idF AbgÄG 2014 keine Firmenwertabschreibung vorgenommen werden. Wurden Verpflichtungsgeschäfte (Kaufverträge) vor dem 1. 3. 2014 abgeschlossen, erfolgte allerdings die Einräumung der Verfügungsgewalt bzw der Bedingungseintritt erst nach dem 28. 2. 2014, kann eine Firmenwertabschreibung für diese Beteiligung nicht mehr geltend gemacht werden.
-Rz 1110a und 1110b KStR: Aufgrund des AbgÄG 2014 können offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die bereits vor dem 1. 3. 2014 angeschafft wurden, weiter abgesetzt werden, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung konnte sich insb dann auf den Kaufpreis auswirken, wenn die Beteiligung innerhalb von 3 Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde. Ein konkreter Nachweis, inwieweit der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung in den Kaufpreis eingepreist wurde, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
-Rz 1110c KStR: Bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Firmenwertabschreibung im Kaufpreis der ausländischen Beteiligung Niederschlag fand, weil für eine solche Beteiligung gesetzlich keine Firmenwertabschreibung vorgesehen war.
-Rz 1123 KStR: Die Einbeziehung der Körperschaft in die Unternehmensgruppe der umgründungsbedingten Rechtsnachfolgerin nach dem 1. 3. 2014 ist für die Geltendmachung noch offener Fünfzehntel nicht schädlich (§ 26c Z 47 KStG), wenn die Beteiligung von der Rechtsvorgängerin vor dem 1. 3. 2014 angeschafft wurde, spätestens bis 2015 in die Unternehmensgruppe der Rechtsvorgängerin einbezogen wurde und sich der steuerliche Vorteil auf den Kaufpreis auswirken konnte.
-Rz 1168 KStR: Einarbeitung des Beispieles vom Salzburger Steuerdialog 2013 zum Dividendenvorbehalt.
-Rz 1234 KStR: Einarbeitung des Beispieles vom Salzburger Steuerdialog 2013 zum Methodenwechsel nach § 10 Abs 4 KStG.
-Rz 1249 bis 1254 KStR: Einarbeitung der Änderung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG durch das BBG 2014: Dieser erfasst Zinsen im engeren Sinne, weil die Bestimmung als Ausnahme vom Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 KStG lediglich einen engen Anwendungsbereich haben soll. Abzugsfähig sind daher ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio. Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten.
-Rz 1255 KStR: Zur Abzugsfähigkeit von Bereitstellungsgebühren gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF SteuerreformG 2005 aufgrund VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199, LN Rechtsnews 17057 vom 9. 4. 2014: Die als Nebenkosten über die Laufzeit des Kredites als Aufwand zu verteilenden Bereitstellungsgebühren können für das Jahr 2014 im Wege einer zeitaliquoten Aufteilung für den auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des BBG 2014 (1. 1. 2014 bis 12. 6. 2014) entfallenden Teil als Betriebsausgabe abgezogen werden.
-Rz 1266aa bis 1266ac KStR: Die mit dem AbgÄG 2014 eingeführten Abzugsverbote für Entgelte über 500.000 Euro (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG) und für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG darstellen, werden eingearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt.
-Rz 1266ad bis 1266ah sowie 1274, 1275 und 1287 KStR: Das mit dem AbgÄG 2014 in § 12 Abs 1 Z 9 KStG neu geregelte Zinsabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe wird eingearbeitet und dargestellt sowie dessen Verhältnis zum Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 KStG beschrieben: Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 9 KStG steht einer Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen auch dann entgegen, wenn die Schuldzinsen aufgrund der Trennung von Anschaffungsverbindlichkeit und Beteiligung nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG erfasst sind bzw waren. Wird die Beteiligung allerdings fremdüblich an einen nicht konzernzugehörigen Dritten veräußert, können die Schuldzinsen in der Folge abgezogen werden. Es bestehen keine Bedenken, das Abzugsverbot auf Zinsaufwendungen für eine Fremdfinanzierung, die ursprünglich einem Beteiligungserwerb im Konzern gedient hat, dann unangewendet zu lassen, wenn die Trennung von Fremdfinanzierung und Beteiligung bereits vor dem 31. 12. 2010 erfolgte.
-Rz 1266ai bis 1266 bn KStR: Mit dem AbgÄG 2014 wurde gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. Die gesetzlichen Änderungen werden eingearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt.
-Rz 1290 KStR: Änderung der Rechtsansicht, dass sich § 12 Abs 3 KStG generell nur auf solche Beteiligungen beziehen kann, deren Erträge bei der Empfängerkörperschaft steuerfrei sind. Da § 12 Abs 3 Z 2 KStG (Milderung einer doppelten Verlustverwertung) und § 12 Abs 3 Z 3 KStG (Verhinderung unerwünschter Kaskadenwirkungen) unterschiedliche Zielsetzungen als § 12 Abs 3 Z 1 KStG verfolgen, kommen Z 2 und Z 3 im Unterschied zu Z 1 auch dann zur Anwendung, wenn die Erträge aus einer Beteiligung iSd § 10 KStG bei der Empfängerkörperschaft steuerpflichtig sind.
-Rz 1486, 1487 KStR: Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG ist sinngemäß auch auf andere in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässige Körperschaften anzuwenden.
-Rz 1549, 1562 bis 1567 KStR: Die aufgrund des AbgÄG 2014 erfolgte Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs wird eingearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt.

Hinweis: Der Volltext dieses Wartungserlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18710 vom 08.01.2015