News

BMF: Liquidation von Gruppenträger oder Gruppenmitgliedern

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015

Im Erkenntnis VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008, RdW 2015/462, hat der VwGH ausgesprochen, dass „eine nach § 19 KStG 1988 in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 KStG 1988 in Betracht kommt“.

In Reaktion auf dieses Erkenntnis ändert das BMF nunmehr seine Rechtsansicht und stellt diese in einer ausführlichen Info - inklusive mehrerer Beispiele - dar. Zusammengefasst bedeutet dies nunmehr:

-Der Eintritt eines Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung führt zur Beendigung einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe. Um zu verhindern, dass es zu einer Vermischung der Besteuerungsregime des § 9 KStG 1988 und des § 19 KStG 1988 auf Ebene des Gruppenträgers kommt, muss folglich die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers vor Beginn des besonderen Liquidationsbesteuerungszeitraumes gemäß § 19 Abs 2 KStG 1988 enden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß § 19 Abs 5 KStG 1988 mit dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
-Auch der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation führt zum Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe, mit denen das in die Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG 1988 finanziell verbunden ist.
Das Gruppenmitglied in Liquidation selbst scheidet allerdings nicht aus der Unternehmensgruppe aus; die bisherige Rechtsansicht des BMF bleibt weiter aufrecht und für das individuell ermittelte Ergebnis solcher Gruppenmitglieder (ohne zugerechnete Ergebnisse) erfolgt keine Ausdehnung der Begünstigungen des § 19 KStG 1988 auf Einkünfte iSd § 9 KStG 1988.
-Diese Sichtweise soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn die betreffenden Gruppenträger bzw Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand gemäß § 19 Abs 1 KStG 1988 nach dem 26. 11. 2014 (Ergehen des Erk 2011/13/0008) verwirklicht haben. Wurden Auflösungstatbestände vor diesem Zeitpunkt verwirklicht, kann nach der bisherigen Rechtsansicht des BMF in Rz 1593 KStR 2013 vorgegangen werden.

Hinweis: Der Volltext der Info mit Beispielen ist unter Eingabe der oben genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19813 vom 07.07.2015