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Info des BMF vom 25. 8. 2015, BMF-010216/0009-VI/6/2015
In Reaktion auf das Erk VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008, RdW 2015/462, hat das BMF seine bisherige Rechtsansicht geändert (siehe dazu schon die Info des BMF vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015, LN Rechtsnews 19813 vom 7. 7. 2015).
Da das VwGH-Erk im Beschwerdefall die Bildung einer Unternehmensgruppe mit einer in Liquidation befindlichen Körperschaft als Gruppenträger betraf, soll aus Anlass der Anregung der Kammer der Wirtschaftreuhänder diese geänderte Rechtsansicht in zeitlicher Hinsicht jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. 7. 2015 verwirklicht haben (Tag der Veröffentlichung der Info des BMF vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015; Anm: in der Info vom 3. 7. 2015 war eine Anwendung für Auflösungstatbestände nach dem 26. 11. 2014 [Ergehen des Erk 2011/13/0008] vorgesehen).
Die ansonsten inhaltlich unveränderte Information des BMF vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015, LN Rechtsnews 19813 vom 7. 7. 2015, wird daher durch diese Information ersetzt.
Hinweis: Der Volltext der neuen BMF-Info ist unter Eingabe der oben genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.