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BMF: Meldung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen

Bearbeiter: Barbara Tuma

Erlass des BMF vom 23. 12. 2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz (Art 3 in BGBl I 2015/116, LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015) sieht als Begleitmaßnahmen zur Einführung eines zentralen Kontenregisters und einer verbesserten Konteneinschaumöglichkeit für die Finanzverwaltung im Wesentlichen Meldepflichten für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundefinanzierungsagentur (ÖBFA) vor.

Zweck der Meldepflicht für Kapitalabflüsse ist es, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und damit sicherzustellen, dass - insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau - mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden. Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen, ausgenommen Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Die Meldepflicht für Kapitalzuflüsse dient dazu, Kapitalzuflüsse aus der Schweizer und dem Fürstentum Liechtenstein zu entdecken, die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung getätigt wurden.

Der vorliegende Erlass des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes behandelt va

-Kapitalabflüsse:
  • Begriff der Schenkung,
  • Umfang der Meldepflicht,
  • Behandlung von Eigenüberträgen und
  • Einmalzahlungen.
Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben.
Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. 1. 2016 bis 31. 12. 2016 ist bis 31. 1. 2017 wahrzunehmen.
Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. 3. 2015 bis 31. 12. 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. 10. 2016 zu erstatten ist.
-Kapitalzuflüsse:
  • Umfang der Meldepflicht und
  • Liechtensteinische Stiftung und stiftungsähnliche Anstalt
Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:
  • für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2012 und
  • für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2013.
Die Meldungen sind spätestens bis 31. 12. 2016 zu erstatten.

Hinweis: Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20872 vom 05.01.2016