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Info des BMF vom 13. 1. 2016, BMF-010203/0002-VI/6/2016
Ein Thema im Salzburger Steuerdialog 2014 war auch die Auflösung und Abwicklung von Körperschaften nach § 7 Abs 3 KStG 1988 (Kapitalgesellschaften, rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Sparkassen etc) und die Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten im Rahmen des dabei vorzunehmenden steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs nach § 19 KStG 1988.
Nach § 19 Abs 2 KStG 1988 ist steuerlicher Liquidationsgewinn der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Reichen bei der Liquidation der Körperschaft ihre Aktiva nicht aus, um bis zum Ende der Abwicklung sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, erhöht sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um den Wert, mit dem die nicht getilgten Verbindlichkeiten in der letzten (Steuer-)Bilanz vor Auflösung der Körperschaft (und somit im steuerlichen Abwicklungs-Anfangsvermögen) enthalten waren.
In der vorliegenden BMF-Info werden die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen der im Salzburger Steuerdialog 2014 vertretenen Ansicht und die Vorgehensweise bei Insolvenzen dargestellt; es werden folgende Konstellationen behandelt:
- | Liquidation einer Körperschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 ist
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- | Liquidation einer Körperschaft, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 ist
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Hinweis: Der Volltext der BMF-Info ist unter Eingabe der oben genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.