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BMF: Rechtsfragen iZm Registrierkassenprämie

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Das BMF nimmt zu bisher aufgetretenen Fragestellungen iZm der Regelung des § 124b Z 296 EStG Stellung (Registrierkassenprämie), zB betreffend Förderung der Anschaffung/Umrüstung von Kassensystemen oder Teilkomponenten (App, Kartenlesegerät, Belegdrucker) sowie externe Datensicherung.

Info des BMF 3. 8. 2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016

1. Allgemeines

Wer im Zeitraum zwischen dem 1. 3. 2015 und 31. 3. 2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann gemäß § 124b Z 296 EStG eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine Prämie in Anspruch nehmen.

Die Sofortabschreibung betrifft die Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Kosten für die Umrüstung eines schon bestehenden Systems. Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung.

Für die Prämie gilt Folgendes:

-Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu.
-Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit iSd § 131b Abs 2 BAO (direkt in Bezug auf eine Registrierkasse oder indirekt in Bezug auf eine Eingabestation eines Kassensystems) zugeordnet wird.
-Die Prämie beträgt 200 € pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, zumindest 200 € pro Kassensystem, maximal aber 30 € pro Eingabestation. Dies bedeutet, dass bei einem Kassensystem mit bis zu sechs Eingabestationen jedenfalls eine Prämie von 200 € geltend gemacht werden kann. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie für das Kassensystem nach der Zahl der Eingabestationen (zB 7 Eingabestationen x 30 € = 210 € Prämie).
Beispiel

Beispiel:

Der Unternehmer A schafft für die Betriebsstätte X ein Kassensystem mit 6 Eingabestationen an. Für die Betriebsstätte Y schafft A zwei Registrierkassen an.

Der Prämie knüpft an die jeweilige Erfassungseinheit an, der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet ist. Im gegebenen Fall bestehen 3 solche Einheiten, zwei für die Registrierkassen in der Betriebsstätte Y und eine für das Kassensystem in der Betriebsstätte X. Die Prämie beträgt 600 € (400 € für die Registrierkassen und 200 € für das Kassensystem). Würde das Kassensystem 8 Eingabestationen umfassen, würde die Prämie 640 € betragen (je 200 € für die Registrierkasse und 240 € [8 x 30 €] für das Kassensystem).


-Prämienbegünstigt ist auch ein geschlossenes Gesamtsystem, dessen Manipulationssicherheit durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 131b Abs 4 BAO bestätigt wurde. Einem derartigen elektronischen Kassensystem ist technisch zwar keine Signaturerstellungseinheit zugeordnet, es ist aber in Bezug auf die Manipulationssicherheit einem System mit Signaturerstellungseinheit gleichwertig, sodass die Gleichbehandlung sachlich geboten ist. Die Prämie für das Gesamtsystem bemisst sich stets nach der Zahl der Eingabestationen.
-Die Prämie ist mit dem Formular E 108c in einer Gesamtsumme für alle Anschaffungen und/oder Umrüstungen des jeweils betroffenen Jahres (2015, 2016 oder 2017) zu beantragen. Dieses Formular stellt als Erklärungsbeilage einen Teil der Abgabenerklärung dar. Dementsprechend kann die Prämie, die in der Steuererklärung zu beantragen ist, mit dem Formular E 108c bereits zu einem Zeitpunkt geltend gemacht und dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden, zu dem die Haupterklärung (noch) nicht eingebracht ist.
-Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist im Fall einer nachträglichen Umrüstung ausgeschlossen.
-Der Prämienanspruch ist an die Verpflichtungen gemäß § 131b BAO geknüpft. Da diese auch körperschaftsteuerfreie Betriebe betreffen kann, steht auch in diesen Fällen eine Prämie zu (§ 24 Abs 6 KStG). Die Antragstellung hat in diesem Fall unter Verwendung des Formulars E 108c bei dem Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig wäre.
-Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

2. Anschaffung

Die Prämie steht im Fall einer Anschaffung unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zu. Auch die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems begründet den Anspruch auf eine Prämie. Dementsprechend steht die Prämie zB bei Anschaffung einer App für ein schon vorhandenes Smartphone oder einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder die Anschaffung eines Kartenlesegeräts oder eines Belegdruckers zu. Steht die Prämie nicht bereits aufgrund einer Umrüstung zu, begründet auch der entgeltliche Erwerb einer Signaturerstellungseinheit iSd § 15 Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV, BGBl II 2015/410) die Prämie. Dies gilt auch dann, wenn die Signaturerstellungseinheit nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen selbst angeschafft wird, sondern von einem anderen Unternehmer besorgt und die Kosten dafür in Rechnung gestellt werden.

Beispiel

Beispiel:

1. A erwirbt am 1. 5. 2016 eine Signaturerstellungseinheit und bezahlt dafür 9 €. Die Datensicherung wird vom Unternehmen X betrieben, wofür A diesem Unternehmen ein Entgelt bezahlt. Die Prämie steht zu.

2. B schließt mit dem Unternehmen Y einen Vertrag ab, wonach die gesamte Datensicherung von diesem Unternehmen gegen Entgelt betrieben wird. Der Vertrag umfasst auch die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit durch Y im Namen und auf Rechnung von B. Die Prämie steht zu.


Da nur eine Anschaffung „für den Einsatz im eigenen Betrieb“ einen Prämienanspruch begründet, muss das angeschaffte Wirtschaftsgut auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommen bzw zum Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Registrierkassen, die ohne sinnvolle Eigenfunktion im Betrieb und ohne Eigennutzung zum Zweck der Weiterveräußerung angeschafft wurden, sind jedenfalls nicht begünstigt.

In zeitlicher Hinsicht ist für die Prämie der Anschaffungszeitpunkt, dh der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend.

3. Umrüstung

Unter „Umrüstung“ ist eine mit Kosten verbundene Maßnahme zu verstehen, die ein schon vorhandenes elektronisches System so verändert, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der Tatbestand der „Umrüstung“ erfasst somit schon bestehende elektronische Systeme, die entsprechend verändert werden; das betrifft Fälle, bei denen das im eigenen Betrieb eingesetzte System selbst betroffen ist oder bei denen die Umrüstung im Wege einer (kostenpflichtigen) externen Datensicherung erfolgt.

Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung bereits eine Prämie beansprucht wurde, steht unter dem Titel der Umrüstung keine neuerliche Prämie zu.

Bei einer Umrüstung ist in zeitlicher Hinsicht für die Prämie auf den Zeitpunkt des Beginns der Umrüstung abzustellen.

4. Gewinnfreibetrag

Gemäß § 10 Abs 4 dritter Teilstrich EStG stellen geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG sofort abgesetzt wurden, kein Wirtschaftsgut dar, für das ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann.

§ 124b Z 296 lit a EStG stellt gegenüber § 13 EStG eine lex specialis dar und geht dem § 13 EStG daher vor. Wird daher eine Erfassungseinheit zu einem Preis von nicht mehr als 400 € angeschafft und die Anschaffungskosten in voller Höher abgesetzt, erfolgt diese steuerliche Berücksichtigung auf Basis von § 124b Z 296 EStG. Der Ausschluss von der Berücksichtigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag greift daher in diesem Fall nicht. Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann daher stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22111 vom 04.08.2016