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Info des BMF vom 10. 2. 2016, BMF-010219/0055-VI/4/2016
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 vom 2. 12. 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) hat die EU-Kommission fest gebundene „Fotobücher“ aus Papier mit gedruckten personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw auf den jeweiligen Fotos nunmehr als Fotografien eingereiht; eine Einreihung als Buch wird mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Fotobuch nicht zum Lesen bestimmt ist.
Die bisherige Besteuerung von Lieferungen bzw die Einfuhr von Fotobüchern mit dem ermäßigten Steuersatz (vgl Findok-Information vom 4. 11. 2009, SZK-010219/0269-USt/2009) kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden; auch Rz 1173a UStR 2000 wird mit dem UStR-Wartungserlass 2016 entsprechend angepasst werden.
Im Hinblick auf die Übergangsfrist der zolltariflichen DurchführungsVO (EU) 2015/2254, kommt auf Fotobücher daher ab 1. 4. 2016 der Steuersatz von 20 % zur Anwendung.
Hinweis: Der Volltext dieser Info ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.