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BMF zur Vereinfachungsregelung bei Dreiecksgeschäften

Bearbeiter: Sabine Sadlo

UStG Art 25 Abs 3 lit c

Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. In Art 25 Abs 3 UStG werden die Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers in der Reihe (= Erwerber) im Bestimmungsmitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit ist. Nach lit c müssen die erworbenen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem stammen, in dem der Erwerber zur Umsatzsteuer erfasst wird (er darf nicht in dem Mitgliedstaat erfasst sein, von dem die Gegenstände versandt oder befördert werden). Durch eine Intervention der WKO wurde nun erreicht, dass die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung künftig nicht mehr so restriktiv anwenden wird wie bisher.

Anfragebeantwortung des BMF 12. 3. 2015, BMF-010219/0096-VI/4/2015

Gefragt wurde, ob es möglich sei, die Vereinfachungsregelung des Art 25 UStG anzuwenden, wenn der Erwerber im Abgangsstaat der Waren umsatzsteuerlich erfasst ist. Zur Auslegung des Dreiecksgeschäfts und seiner Anwendbarkeit in Österreich wird vom BMF dazu wie folgt Stellung genommen:

Ziel der Vereinfachungsregelung ist es, zu verhindern, dass sich der Erwerber im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung/Versendung umsatzsteuerlich erfassen lassen muss. Die Vereinfachungsmaßnahmen kommen jedoch nicht zum Zug, wenn der Erwerber über gar keine UID verfügt oder nur im Abgangsmitgliedstaat der Waren umsatzsteuerlich erfasst ist (vgl KOM [94] 515, Rz 252).

Es ist daher für die Anwendbarkeit des Art 25 UStG nicht schädlich, wenn der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst ist, unter der Voraussetzung, dass er die UID eines anderen Mitgliedstaats verwendet (vgl Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, Art 25, Anm 12).

Die Aufnahme der hier vertretenen Rechtsansicht in die UStR 2000 ist für den nächsten Wartungserlass vorgesehen.

Quelle: WKO, industrie aktuell, Ausgabe 8 vom 21. 4. 2015 (unter https://www.wko.at/Content.Node/Industrie_Aktuell/Steuern-Ausgabe-8-Artikel-03-USt-Dreiecksgeschaeft.html)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19365 vom 23.04.2015