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Budgetbegleitgesetz 2016: SV-rechtlicher Teil - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem ua das Freiwilligengesetz, das FLAG 1967, das AlVG 1977, das AMPFG, das ASVG, das BSVG, das GSVG und das B-KUVG geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2016)

BGBl I 2015/144, ausgegeben am 14. 12. 2015

1. Allgemeines

Das Budgetbegleitgesetz 2016 umfasst diverse Maßnahmen in den Bereichen Finanzen und Wirtschaft (ua Ausbau des Unternehmensserviceportals), Soziales, Kultur und Gesundheit. Die Änderungen im Bereich Soziales dienen vor allem folgenden Zielen:

-Anhebung der Beschäftigungsquoten älterer Arbeitnehmer (ab 55 Jahren);
-Verwaltungsvereinfachung und Absicherung des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland;
-Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Personen mit Asylberechtigung oder subsidiärem Schutz;
-Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit älterer und langzeitbeschäftigungsloser Arbeitnehmer.

Im Budgetausschuss wurde noch ein umfassender Abänderungsantrag beschlossen, mit dem ua ein Monitoring für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer eingerichtet und ein neues „Bonus-Malus-System“ geschaffen wird, sofern der Zielwert für die Beschäftigungsquoten nicht erreicht werden.

2. Neues Bonus-Malus-System

Ziel der Bundesregierung ist es, die Beschäftigungsquoten älterer Arbeitnehmer (ab 55 Jahren) bis zum Jahr 2018 anzuheben. Wie das WIFO festgestellt hat, zeigen die bisherigen Pensionsreformen Wirkung, sodass sich immer mehr ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt befinden.

Zum Stichtag 30. 6. 2017 hat der BMASK die Beschäftigungsquoten der 55- bis 59-jährigen Männer, der 60- bis 64-jährigen Männer sowie der 55- bis 59-jährigen Frauen zu ermitteln. Als Beschäftigungsquote gilt der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Die Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen zum 30. 6. 2017 betragen:

-für 55- bis 59-jährige Männer: 73,6 %;
-für 60- bis 64-jährige Männer: 33,1 %;
-für 55- bis 59-jährige Frauen: 60,1 %.

Sofern zumindest ein Zielwert nicht erreicht wird, greift ab dem Jahr 2018 ein „Bonus-Malus-System“ Platz, das auf einem Vergleich des Anteils älterer Dienstnehmer im konkreten Unternehmen mit der Beschäftigungsquote in der entsprechenden Branche beruht:

-Unternehmen, deren Quote („Dienstgeberquote“) die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote (ÖNACE-Zweisteller) erreicht oder überschreitet, erhalten einen Bonus in Form einer Senkung der Lohnnebenkosten in Höhe von 0,1 % des Dienstgeberbeitrags zum FLAF im nachfolgenden Kalenderjahr (§ 41 Abs 5a FLAG).
-Bei Unternehmen, die unter dem Branchenvergleich liegen, erhöht sich die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs 1 AMPFG im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag (§ 1a Abs 5 AMPFG).

Die Regelung gilt für Dienstgeber, die im 12-Monats-Durchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer (ausgenommen Rehabilitationsgeldbezieher und Lehrlinge) beschäftigen. Verglichen wird jeweils die Dienstgeberquote mit der für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote, um den Dienstgebern noch die Möglichkeit zu geben, so zu disponieren, dass sie die maßgebliche Branchenquote erfüllen.

Um im Vorfeld dieser Maßnahme eine entsprechende Bewusstseinsbildung herbeizuführen, wird festgelegt, dass der HVSVT bis zum 30. September eines jeden Jahres alle Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 25 vollversicherten Dienstnehmern sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer über den Stand der vollversicherten älteren Dienstnehmer im Vergleich zu allen Dienstnehmern der erwähnten Unternehmen in der Gesamtwirtschaft (Gesamtquote) sowie im Vergleich zu den Dienstnehmern in der jeweiligen Branche dieser Unternehmen (Branchenquote) bzw innerhalb des jeweiligen Unternehmens (Dienstgeberquote) zu informieren hat.

Erreicht ein Unternehmen den Anteil älterer Dienstnehmer im Branchendurchschnitt nicht, so ist es Aufgabe der jeweiligen Interessenvertretung der Dienstgeber, das betroffene Unternehmen zu beraten. Die Interessenvertretung der Dienstgeber hat dem BMASK über die Beratungstätigkeit jährlich einen Bericht zu erstatten, der auch eine Analyse der Ursachen für die Entwicklung der Beschäftigungsquoten zu enthalten hat. Dieser Bericht ist sodann im Internet zu veröffentlichen. Für die betroffenen Unternehmen entstehen durch diese bewusstseinsbildenden Maßnahmen weder Kosten noch ein administrativer Aufwand.

3. Weitere beschlossene Maßnahmen

-Schrittweise Absenkung des Dienstgeberbeitrags nach § 41 FLAG von derzeit 4,5 % der Beitragsgrundlage auf 4,1 % im Jahr 2017 und auf 3,9 % ab dem Kalenderjahr 2018.
-Auslandsfreiwilligendienste: Anpassung der Bestimmungen des Freiwilligengesetzes (FreiwG), die in Zusammenhang mit den Auslandsfreiwilligendiensten stehen und bisher im Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt wurden:
  • Zusammenführung der Strukturen für die Auslandsfreiwilligendienste in einem Gesetz
  • Gewährung der Familienbeihilfe sowie sozialrechtliche Absicherung für die Teilnehmer eines Auslandsfreiwilligendienstes
  • alle Teilnehmer (Frauen und Männer) eines Auslandsfreiwilligendienstes werden in die Förderung miteinbezogen
  • Möglichkeit der Anrechnung einer 10-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem FreiwG und der VO (EG) 1288/2013 (Erasmus+) auf den ordentlichen Zivildienst
-Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte können bei nach dem FreiwG und ZDG anerkannten Trägerorganisationen ein Freiwilliges Integrationsjahr absolvieren.
-Finanzierung der Beschäftigungsförderung Älterer sowie von Personen mit langer Vormerkung beim Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ab 2016
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20761 vom 15.12.2015