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§ 50e Abs 1 DSG 2000 modifiziert für die Videoüberwachung das Auskunftsrecht lediglich betreffend die Form der Auskunftserteilung (Übersendung einer Kopie der aufgezeichnete Videodaten statt einer schriftlichen Auskunft). Auch bei der Videoüberwachung ist daher eine Negativauskunft zu erteilen (vgl § 26 Abs 1 fünfter Satz DSG 2000), wenn zur Person des Auskunftswerbers keine verarbeiteten Daten vorhanden sind. Ein über diese Negativauskunft hinausgehendes weiteres Recht auf Auskunft besteht nicht.
Teilt der Datenauftraggeber (hier: ein Nahverkehrsunternehmen) dem Auskunftswerber mit, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung (in den Stationen und Fahrzeugen) für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet wurden, hat der Auskunftswerber damit die Negativauskunft erhalten, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind. Ein weiteres Recht auf Auskunft steht ihm nicht zu.
VwGH 29. 10. 2014, 2013/01/0127
Entscheidung:
Neben der Negativauskunft, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung nicht ausgewertet wurden, hat der Datenauftraggeber hier dem Bf (auch) mitgeteilt, dass die registrierten Videoaufzeichnungen in verschlüsselter Form erfolgten; diese Videodaten hätten somit nur mit spezieller Software ausgewertet werden können. Dazu hält der VwGH fest: „Im Hinblick auf diese verschlüsselte Videoüberwachung, bei der die Daten nicht auf Personen rückgeführt werden konnten, bestand zusätzlich aus diesem Grund kein über die Auskunft des Betreibens einer verschlüsselten Videoüberwachung hinausgehendes Auskunftsrecht (vgl dazu die Gesetzesmaterialien, RV 472 BlgNR 24. GP, S 21 mit Hinweis auf § 29 DSG 2000).“