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Datenschutz: Neue Standardanwendung iZm Geldwäsche - BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BM für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 geändert wird (StMV-Novelle 2015)

BGBl II 2015/278, ausgegeben am 25. 9. 2015

Als neue - und damit gem § 17 Abs 2 Z 6 DSG nicht meldepflichtige - Standardanwendung wird die Datenanwendung „SA037 Melde- und Kontrollsysteme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

Rechtsgrundlagen dieser Anwendung sind neben zwischenstaatlichen Abkommen insb BWG, BörseG, WAG 2007, VAG, GewO 1994, KStG 1988, GSpG, RAO, NO, WTBG, BibuG 2014, ZaDiG und ZollR-DG. Zweck der Datenanwendung ist die Verarbeitung von Daten durch die gesetzlich verpflichteten Stellen und Übermittlung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Führung archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20283 vom 28.09.2015