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Deckungskapital für künftige Reparatur als Vorschuss

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1, § 1435

Auch bei vertraglicher Haftung (hier: Ersatz des Mangelschadens) sind fiktive Reparaturkosten nicht ersatzfähig. Nach gefestigter Rsp kann dem Geschädigten das Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur in dem die objektive Wertminderung übersteigenden Ausmaß nur als zweckgewidmeter und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Reparaturabsicht.

Auch wenn das mit rechtskräftigem Urteil zugesprochene Deckungskapital für die künftige Reparatur dort nicht ausdrücklich als Vorschuss bezeichnet wurde, ist im Regelfall und im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um einen zweckgewidmeten und verrechnungspflichtigen Vorschuss handelt.

Wenn der Geschädigte den Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, steht dem Schädiger ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Im Rahmen dieses Anspruchs kann jedoch nicht der gesamte zweckwidrig verwendete Vorschuss zurückverlangt werden. Den der objektiven Wertminderung entsprechenden Teil kann sich der Geschädigte behalten, weil ihm deren Ersatz auch ohne Reparatur zusteht und insoweit keine Bereicherung vorliegt.

OGH 29. 8. 2019, 1 Ob 105/19a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27959 vom 19.09.2019