Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1, § 1435
Auch bei vertraglicher Haftung (hier: Ersatz des Mangelschadens) sind fiktive Reparaturkosten nicht ersatzfähig. Nach gefestigter Rsp kann dem Geschädigten das Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur in dem die objektive Wertminderung übersteigenden Ausmaß nur als zweckgewidmeter und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Reparaturabsicht.
Auch wenn das mit rechtskräftigem Urteil zugesprochene Deckungskapital für die künftige Reparatur dort nicht ausdrücklich als Vorschuss bezeichnet wurde, ist im Regelfall und im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um einen zweckgewidmeten und verrechnungspflichtigen Vorschuss handelt.
Wenn der Geschädigte den Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, steht dem Schädiger ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Im Rahmen dieses Anspruchs kann jedoch nicht der gesamte zweckwidrig verwendete Vorschuss zurückverlangt werden. Den der objektiven Wertminderung entsprechenden Teil kann sich der Geschädigte behalten, weil ihm deren Ersatz auch ohne Reparatur zusteht und insoweit keine Bereicherung vorliegt.