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Mit der vorliegenden Äderung der Sachbezugswerteverordnung soll zunächst sichergestellt werden, dass sich das neue WLTP-Messverfahren (mit den dadurch ermittelten höheren CO2-Emissionswerten) bei Firmenwagen mit Privatnutzungsmöglichkeit nicht zu Lasten der Arbeitnehmer auswirkt (Erhöhung des Grenzwerts von bisher 130 auf nunmehr 141 Gramm pro km in § 4 Abs 1 Z 2 SachbezugswerteVO). Gleichzeitig wird dem technologischen Fortschritt und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung getragen und der einschlägige Grenzwert für den reduzierten Sachbezug bis 2025 jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt.
Aus ökologischen Erwägungen wird weiters in einem neuen § 4b SachbezugswerteVO eine Befreiung vom Sachbezug für privat nutzbare arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit Elektro-Antrieb (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) vorgesehen.
Im Hinblick auf unterschiedliche Auslegungen betreffend Vorführwagen wird in § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO nun explizit normiert, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers hinzuzurechnen sind. Im Gegenzug dazu wird der Erhöhungszuschlag von 20 % auf 15 % reduziert.
Eine Klarstellung erfolgt auch in § 4 Abs 7 SachbezugswerteVO betr Kostenbeiträge der Arbeitnehmer: Die bereits bisher geltende Rechtsansicht betr einmalige Kostenbeiträge wird deutlicher formuliert und klargestellt, dass der einmalige Kostenbeitrag vor Berechnung des Sachbezugswerts von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen ist. Hinsichtlich laufender Kostenbeiträge wird die Ansicht des BMF in den Verordnungstext übernommen, dass zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen und erst dann der (laufende) Kostenbeitrag abzuziehen ist.
BGBl II 2019/314, ausgegeben am 31. 10. 2019
Normtitel:
Verordnung des BMF, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Die Änderungen im Detail:
Neue CO2-Grenzwerte
Um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird im Einleitungssatz des § 4 Abs 1 SachbezugswerteVO zunächst explizit klargestellt, dass § 4 der SachbezugswerteVO auf Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 anzuwenden ist (bisherige Rechtsauslegung). Dabei handelt es sich um „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist“.
Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte (vgl Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019, Rechtsnews 26860). Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezugs (für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) in § 4 Abs 1 Z 2 der SachbezugswerteVO angepasst (Erhöhung von bisher 130 auf nunmehr 141 Gramm pro km).
Um allerdings auch dem technologischen Fortschritt und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wird der Grenzwert für den reduzierten Sachbezug bis 2025 jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt:
Jahr der Erstzulassung | Maximale CO2-Emissionswerte |
2020 | 141 Gramm pro Kilometer |
2021 | 138 Gramm pro Kilometer |
2022 | 135 Gramm pro Kilometer |
2023 | 132 Gramm pro Kilometer |
2024 | 129 Gramm pro Kilometer |
ab 2025 | 126 Gramm pro Kilometer |
Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für Kraftfahrzeuge, die erstmalig nach dem 31. 3. 2020 zugelassen wurden und für die im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gem KFG 1967 der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist.
Hinweis: Für alle Kfz mit einer Erstzulassung vor dem 1. 4. 2020 bzw für alle Kfz, für die nach dem 31. 3. 2020 im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gem KFG 1967 kein WLTP-Wert bzw WMTC-Wert ausgewiesen ist, sind hingegen die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen (gem § 4 Abs 1 idF BGBl II 2015/395) weiterhin unverändert anzuwenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein bereits ermittelter Sachbezugswert weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwägen eine Neuberechnung stattzufinden hat. (§ 8 Abs 8 Z 1 und Z 2 der SachbezugswerteVO)
Welcher Wert laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gem KFG 1967 heranzuziehen ist, wird in § 4 Abs 1 Z 4 der SachbezugswerteVO klargestellt:
a. | der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP), |
b. | bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP), |
c. | für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC). |
Kein Sachbezug für (Elektro-)Fahrräder
Aus ökologischen Erwägungen wird ein neuer § 4b der SachbezugswerteVO eingefügt, der eine Befreiung vom Sachbezug für privat nutzbare arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorsieht (also zB für Elektrofahrräder, E-Scooter oder Motorräder und Quads mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb).
Vorführwagen
Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Regelung in § 4 Abs 6 der SachbezugswerteVO betreffend Vorführwägen wird nun explizit normiert, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers hinzuzurechnen sind.
Im Gegenzug dazu wird der Erhöhungszuschlag von bisher 20 % auf 15 % reduziert. Die Neuregelung gilt für Erstzulassungen ab dem 1. 1. 2020. (§ 4 Abs 6, § 8 Abs 8 Z 3 der SachbezugswerteVO)
Einmalige Kostenbeiträge
Schlussendlich soll in § 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO die bereits bisher geltende Rechtsansicht deutlicher formuliert und klargestellt werden, dass bei einmaligen Kostenbeiträgen dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Höchstbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen ist (siehe Beispiel 2 in Rz 186 LStR 2002). (§ 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO)
Beispiel:
Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 100 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten | € 55.000,- |
Kostenbeitrag | € 4.000,- |
Anschaffungskosten | € 51.000,- |
Sachbezug 1,5 % von € 51.000,- | € 765,- |
monatlicher Sachbezug | € 720,- |
Laufende Kostenbeiträge
Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen (siehe Beispiel 3 in Rz 186 LStR 2002). (§ 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO)
Beispiel:
Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten | € 50.000,- |
Kostenbeitrag laufend pro Monat | € 300,- |
Sachbezug 1,5 % von € 50.000,- | € 750,- |
Abzüglich Kostenbeitrag laufend | € 300,- |
Sachbezug | € 450,- |
Hinweis: Dieser Ansicht des BMF, die nun auch in den Verordnungstext übernommen wurde, hat das BFG jüngst in BFG 8. 8. 2019, RV/6100193/2016, Rechtsnews 27908, widersprochen. Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde mittlerweile eine Amtsrevision eingebracht.