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Gem § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 sind auf den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen die Bestimmungen der GewO 1994 nicht anzuwenden.
Der Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle ist von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 nicht erfasst; somit sind die Bestimmungen der GewO 1994 für den Betrieb bzw die Errichtung einer E-Tankstelle anzuwenden.
VwGH 18. 9. 2019, Ro 2018/04/0010