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Eingetragene Partner - Geburtsurkunde des „gemeinsamen“ Kindes

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

PStG 2013: § 52, § 53, § 54

PStG-DV 2013: § 28, Anlage 5, Anlage 5a

Adoptiert eine Frau die leibliche Tochter ihrer eingetragenen Partnerin, so kommt den eingetragenen Partnerinnen und der Tochter zwar ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit den Namen der Eltern zu. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde hat aber grundsätzlich nach dem Muster der Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 zu erfolgen (argum: „... werden ... nach dem Muster ... ausgestellt“), weshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem als Eltern die leibliche Mutter und die Adoptivmutter in Betracht kommen, deren Namen iSd § 54 Abs 1 Z 4 PStG 2013 von der Personenstandsbehörde in die vorgesehenen Rubriken „Mutter/Elternteil“ bzw „Vater/Elternteil“ gem dem Muster der Anlage 5 bzw 5a der PStG-DV 2013 einzutragen sind. Die Eintragung des Namens der Adoptivmutter in der Rubrik „Vater/Elternteil“ in der Geburtsurkunde ist nicht dahingehend zu verstehen, dass diese Frau als „Vater“ des Kindes bezeichnet wird.

VwGH 15. 12. 2015, Ro 2015/01/0011

Entscheidung

Die Revision hatte sich ua auf die Entscheidung VwGH 29. 11. 2010, 2010/17/0042, LN Rechtsnews 10559 vom 8. 2. 2011, gestützt, der aber ein anderer Fall zugrunde lag, nämlich die beantragte Ausstellung einer Heiratsurkunde infolge nachträglicher Änderung des Geschlechts eines eheschließenden Teils durch geschlechtsanpassende Operation. Damals war der VwGH von einer Regelungslücke ausgegangen, die dazu führte, dass die (damals geltende) Verordnung bzw deren Anlagen nicht anzuwenden waren.

Im gegenständlichen Revisionsfall verneinte der VwGH jedoch eine Regelungslücke, weil dem Umstand der Adoptivmutterschaft durch Eintragung in die Rubrik „Elternteil“ (bzw vormals „Wahlelternteil“) gem den Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 Rechnung getragen wird, wodurch dem gesetzlichen Gebot des § 54 Abs 1 Z 4 PStG 2013 („Namen der Eltern“) entsprochen wird.

Bereits mit Ablehnungsbeschluss vom 28. 9. 2015 hat der VfGH im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde der eingetragenen Partnerinnen und deren Tochter abgelehnt; der VwGH sah sich daher - auch aufgrund des nunmehrigen Revisionsvorbringens - nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren gem Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH zu beantragen. Insb schloss sich der VwGH auch der Argumentation des VfGH an, wonach die Eintragung des Namens der Frau, die das Kind ihrer eingetragenen Partnerin adoptiert hat, in der Rubrik „Vater/Elternteil“ in der Geburtsurkunde nicht dahingehend zu verstehen ist, dass diese Frau als „Vater“ des Kindes bezeichnet wird.

Anmerkung:

Mit dem Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 (AdRÄG 2013), BGBl I 2013/179, LN Rechtsnews 15633 vom 7. 8. 2013) wurde nicht nur die Adoption der leiblichen Kinder des eingetragenen Partners ermöglicht, sondern durch Umformulierung des § 197 ABGB auch klargestellt, dass ein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, der das Kind seines Partners annimmt, künftig geschlechtsunabhängig den anderen leiblichen Elternteil ersetzt.

Bis zur Änderung durch BGBl II 2015/33 war in den Anlagen 5 und 5a (Muster für Geburtsurkunde) jeweils die Bezeichnung „Mutter/Wahlelternteil“ und „Vater/Wahlelternteil“ vorgesehen, seither lauten die betreffenden Felder nun „Mutter/Elternteil“ bzw „Vater/Elternteil“ (LN Rechtsnews 19028 vom 26. 2. 2015); diese Änderung erfolgte va auch im Hinblick auf die Änderungen im Fortpflanzungsmedizinrecht durch BGBl I 2015/35, LN Rechtsnews 19013 vom 24. 2. 2015 (va Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben).

Die Muster der Anlagen 5 und 5a unterscheiden sich voneinander im Übrigen nur durch die Angabe des Religionsbekenntnisses der Eltern (Personenstandsurkunden werden grds nur auf Antrag mit Religionsbekenntnis ausgestellt; vgl § 53 Abs 2 PStG 2013).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21185 vom 25.02.2016