News

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

BGBl I 2015/117, ausgegeben am 14. 8. 2015

Zur im Wesentlichen unverändert übernommenen RV siehe LN Rechtsnews 19693 vom 18. 6. 2015.

RL-Umsetzung

Mit dem vorliegenden BG wird die RL 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme umgesetzt. Eine weitere Grundlage des Gesetzes ist die RL 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger („Anlegerentschädigungsrichtlinie“), deren bisherige Umsetzung in den §§ 93 bis 93c BWG in das neue Gesetz übergeführt und an die neue Organisation der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme angepasst wird.

Die Umsetzung der neugefassten EinlagensicherungsRL hat va das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme zu verbessern und den Zugang der Einleger zur Entschädigung im Sicherungsfall zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Einlagensicherungssysteme dienen dazu, Kontoinhaber zu schützen und im Falle des Ausfalls einer Bank, insb bei deren Insolvenz, die Erstattung von Einlagen an diese Kontoinhaber sicher zu stellen. In Österreich und allen EU-Mitgliedstaaten garantieren die nationalen Einlagensicherungssysteme, dass grundsätzlich bis zu 100.000 € pro Kunde und pro Bank gesichert sind. Gesichert sind dabei etwa Guthaben auf Konten (zB Gehalts- und Pensionskonten) oder Sparbüchern, sonstigen Girokonten, Festgeld- oder Kapitalertrags-Sparbüchern und Bauspareinlagen. Nicht gesichert sind hingegen zB Einlagen von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder von institutionellen Investoren wie Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen.

Anlegerentschädigungssysteme dienen dazu, Anleger zu schützen und im Falle des Ausfalls eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma die Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu 20.000 € sicherzustellen.

Hauptgesichtspunkte

Neues ESAEG

Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung geregelt haben, werden durch ein umfassendes Gesetz ersetzt (Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten - ESAEG).

Die Regelungen zur Einlagensicherung werden dabei in Umsetzung der RL 2014/49/EU deutlich überarbeitet und um neue Elemente ergänzt.

Die Regelungen zur Anlegerentschädigung werden weitgehend ident aus den bisherigen Gesetzesstellen übernommen, jedoch wird die Organisation der Anlegerentschädigungsysteme für Kreditinstitute an die neue Struktur im Bereich Einlagensicherung angepasst.

Die weitgehende Trennung der Regelungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung soll die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit erhöhen.

Einlagensicherung - Verkürzung der Auszahlungsfrist

Alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, müssen einem Einlagensicherungssystem angehören. Dabei werden Einlagen EU-weit einheitlich bis zu einer Höhe von 100.000 € gesichert.

Die Erstattungssfrist nach Eintritt eines Sicherungsfalls wird nunmehr von maximal 30 Arbeitstagen - schrittweise bis 2024 - auf maximal 7 Arbeitstage verkürzt.

Neue Organisation

Nach einer Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2018, in der die bisherige Organisationsstruktur der Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene beibehalten wird, ist ab 1. 1. 2019 ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für die Entschädigung aller Einleger und Anleger bei österreichischen Kreditinstituten zuständig. Diese systematische Änderung wird insb deshalb vorgenommen, weil es fraglich erscheint, ob die bisherige Organisationsstruktur mittel- bzw langfristig mit den Vorgaben der RL 2014/49/EU vereinbar ist; auch würde sie die Möglichkeit für institutsbezogene Sicherungssysteme ausschließen, wie sie die RL 2014/49/EU durch die Möglichkeit bietet, sich bei der FMA als Einlagensicherungssystem anerkennen zu lassen (vgl § 3 ESAEG).

Die organisatorischen Vorkehrungen, die Sicherungseinrichtungen vorzusehen haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, werden konkretisiert und durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.

Stärkung der Rolle der FMA

Die FMA erhält künftig Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen und Maßnahmenbefugnisse) in Bezug auf die Sicherungseinrichtungen und ist für die Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zuständig. Dabei wird auf die bestehenden Strukturen hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute und die bewährte Arbeitsteilung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zurückgegriffen.

Verbesserung der finanziellen Ausstattung

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird durch eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen erhöht. Jede Sicherungseinrichtung hat bis 2024 einen Einlagensicherungsfonds in Höhe von mindestens 0,8 % der gedeckten Einlagen aufzubauen. Im Sicherungsfall erfolgt die Erstattung gedeckter Einlagen durch jenes Einlagensicherungssystem, bei dem das betroffene Kreditinstitut Mitglied ist. Soweit notwendig, hat die Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall von ihren Mitgliedsinstituten ergänzend Sonderbeiträge iHv 0,5 % der gedeckten Einlagen pro Jahr und gegebenenfalls erhöhte Sonderbeiträge zu erheben bzw haben die Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird zudem durch eine gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen sichergestellt. Wird die Leistungsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung erreicht, haben auch die anderen Sicherungseinrichtungen zur Erfüllung der Ansprüche der Einleger beizutragen.

Inkrafttreten

Die Novelle ist im Wesentlichen mit 15. 8. 2015 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20062 vom 17.08.2015