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Elementarkaskoversicherung - „Wasserschlag“ nicht vom Versicherungsschutz umfasst

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: § 864a, §§ 914 f

AKKB 2007: Art 1

Versichert ist das Fahrzeug des Versicherungsnehmers in der Elementarkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch „unmittelbare Einwirkung“ bestimmter Naturgewalten (hier: Art 1.1.1. a) AKKB 2007). Ein - hier nicht in Frage kommender - Einschluss der bloßen Folge einer unmittelbaren Einwirkung von Naturgewalten ist für solche Schäden vorgesehen, „die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden“. Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis „unmittelbarer Einwirkung“ nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insb dann, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Ein solches Verständnis und eine solche Abgrenzung der „unmittelbaren Einwirkung“ ist zwanglos auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers evident.

Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserverdrängung durch die Reifen zum Hochspritzen des Wassers, durch Ansaugen zum Wassereintritt in den Motorraum und dann zum Motorschaden (sogenannter Wasserschlag), ist dieser Motorschaden in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden; der Schaden ist letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen.

Die in Art 1.1.1. a) AKKB 2007 enthaltene versicherungsvertragliche Regelung ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts iSd § 864a ABGB; diese primäre Risikobeschreibung nach Branchenüblichkeit und dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises nicht ungewöhnlich.

OGH 10. 6. 2015, 7 Ob 86/15w

Entscheidung

In Übereinstimmung mit dem BerufungsG hat der OGH die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. In seiner Begründung wies der OGH darauf hin, dass auch zu vergleichbaren deutschen Elementarversicherungsbedingungen die Eintrittspflicht im Fall eines sogenannten Wasserschlags bei einem in einen überschwemmten Fahrbahnbereich einfahrenden Fahrzeug verneint wird (Knappmann in Prölss/Martin VVG29 AKB 2008 A.2.2.3. Rn 38; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz2, A.2.2. AKB 2008 Rn 33; vgl auch Stadler in Stiefel/Maier Kraftfahrversicherung18 AKB 2008 A.2.2. Rn 148, 152).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19915 vom 22.07.2015