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Erfolgreiche Kündigungsanfechtung: Fälligkeit des nachzuzahlenden Entgelts

Bearbeiter: Bettina Sabara

IESG § 3a Abs 1

ABGB § 1155

ASGG § 61

Wird einer Kündigungsanfechtungsklage rechtskräftig stattgegeben, so wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis lebt rückwirkend wieder auf und für die Dauer des Verfahrens ist das Entgelt nach § 1155 ABGB nachzuzahlen. Auch wenn § 61 ASGG als spezielle verfahrensrechtliche Anordnung vorsieht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt einstweilen vorläufig zu zahlen hat, wenn das Erstgericht der Anfechtung stattgibt, so erfolgt das effektive, unwiderrufliche Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses doch erst mit der Rechtskraft des Anfechtungsurteils. Ungeachtet der Regelung des § 61 ASGG werden daher die nachzuzahlenden Entgeltansprüche allgemein erst mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig; weder § 61 ASGG noch § 1155 ABGB sprechen für eine zeitabschnittsbezogene (tägliche oder monatliche) Fälligkeit der laufenden Entgeltansprüche schon während des Anfechtungsverfahrens.

Wurde das Arbeitsverhältnis allerdings schon während des laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt beendet (hier: durch Austritt des Klägers nach § 25 IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers), sind die Entgeltansprüche bereits mit diesem Zeitpunkt fällig geworden.

OGH 29. 1. 2015, 8 ObS 10/15a

Sachverhalt

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber (dem späteren Schuldner) zum 15. 2. 2012 hin gekündigt. Er brachte rechtzeitig beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Anfechtung der Kündigung ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. 12. 2013 wurde der Klage stattgegeben und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.

Bereits am 20. 6. 2013 wurde allerdings über das Vermögen der Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete im Insolvenzverfahren seine Entgeltansprüche an, die vom Insolvenzverwalter schließlich auch anerkannt wurden. Am 22. 7. 2013 erklärte der Kläger gemäß § 25 IO seinen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Insolvenzentgelts verweigerte die IEF-Service GmbH die Leistung für einen Teil der Ansprüche (laufendes Entgelt und Urlaubszuschuss für den Zeitraum 16. 2. 2012 bis 30. 11. 2012), weil diese Ansprüche bereits mehr als 6 Monate vor dem Stichtag fällig geworden seien. Das Insolvenzentgelt für den Zeitraum ab 1. 12. 2012 sowie für die beendigungsabhängigen Ansprüche hingegen wurde anerkannt und ausbezahlt.

Anders als das Erstgericht gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren statt.

Der OGH ließ die Revision zu, weil in der Rechtsprechung des OGH noch nicht geklärt ist, wann die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit während des Anfechtungsverfahrens im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung entstehen und fällig werden. Die Revision erwies sich im Ergebnis jedoch als nicht erfolgreich.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20506 vom 02.11.2015