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Erwerb eigener Aktien – Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AktG: § 52, §§ 65 ff, § 66a

Die §§ 65 ff AktG beschränken den Erwerb eigener Aktien durch die AG, ua durch die 10 %-Schwelle des Grundkapitals gem § 65 Abs 2 Satz 1 AktG. § 65b Abs 1 AktG stellt die Inpfandnahme eigener Aktien durch die AG dem Erwerb eigener Aktien gleich; die Inpfandnahme unterliegt somit grds denselben Voraussetzungen und ist bei der Ermittlung der 10 %-Schwelle hinzuzurechnen.

Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme von Anteilen an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden AG besteht (hier: Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften mit dem einzigen Gesellschaftszweck des Haltens von Anteilen an der AG). Auch hier sind die §§ 65 ff AktG – zur Vermeidung einer Umgehung – (analog) anzuwenden, weil wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Auf eine konkrete Umgehungsabsicht kommt es nicht an. Vielmehr genügt es, dass objektiv Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt würden.

Im vorliegenden Fall gewährt die bekl AG ihren (leitenden) Mitarbeitern Darlehen zum Zweck des Erwerbs von Anteilen an Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften, deren einziger Gesellschaftszweck das Halten von Anteilen an der Bekl ist. Besichert werden diese Darlehen durch Inpfandnahme der Anteile. Gesellschaftsvertraglich wird ua sichergestellt, dass die Anteile an den Beteiligungsgesellschaften – etwa bei Ausscheiden eines dieser leitenden Mitarbeiter – von den anderen Gesellschaftern bzw letztlich von der AG übernommen werden. In diesem Zusammenhang besteht seit Jahren ein Anbot der bekl AG auf Übernahme der Anteile unter näher festgelegten Voraussetzungen, ua der aktienrechtlichen Zulässigkeit. Dieses „Abtretungsanbot“ hat der Kl, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der AG, angenommen und begehrt nun die Zahlung des Abtretungspreises. Vor dem OGH ist (nur) die aktienrechtliche Zulässigkeit der Übernahme der Anteile strittig – der klagsgegenständliche Erwerb wäre nämlich schuldrechtlich unwirksam, wenn dadurch eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung der AG von 10 % ihres Grundkapitals überschritten würde (ein teilweises Zustandekommen des Abtretungsvertrags, soweit die 10 %-Schwelle nicht überschritten wird, ist vom „Abtretungsanbot“ nicht gedeckt).

Dazu stellt der OGH zunächst klar, dass die in Pfand genommenen Anteile grds bei Berechnung der 10 %-Schwelle des § 65 Abs 2 AktG miteinzurechnen sind (zur analogen Anwendung der §§ 65 ff AktG siehe oben). Entscheidungswesentlich ist hier jedoch, ob die Darlehensverträge der Bekl mit ihren Mitarbeitern zur Finanzierung der Anteilserwerbe an den Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften aufgrund von Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig sind. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts hätte dies auch die (schuld- und sachenrechtliche) Nichtigkeit der Inpfandnahmen zur Folge.

Die Privilegierung der Gewährung von Darlehen udgl zum Zweck des Aktienerwerbs „durch oder für“ Arbeitnehmer der Gesellschaft durch § 66a AktG lässt das allgemeine Verbot der Einlagenrückgewähr unberührt (§ 52 AktG). Ein unter § 66a AktG fallendes Rechtsgeschäft kann daher gleichzeitig gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Bei der Prüfung des Verbots einer Einlagenrückgewähr iZm einer Darlehensgewährung im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist allerdings kein „Fremdvergleich“ mit außenstehenden Dritten anzustellen. Vielmehr ist iS einer Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen, auch wenn die Gesellschaft eine derartige Leistung im Verhältnis zu einem Dritten, der bei ihr nicht beschäftigt ist, nicht erbringen würde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitarbeiterbeteiligung die positive Entwicklung der Gesellschaft fördern soll und damit grds im betrieblichen Interesse der Gesellschaft und damit auch deren Gläubiger liegt. Es ist zu prüfen, ob eine sorgfältige, am Wohl der Gesellschaft orientierte Geschäftsleitung die Unterstützungsleistung zum Zweck der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung überhaupt und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Als Anhaltspunkte können hiefür unternehmens- und branchenübliche freiwillige Sozialleistungen (Prämien- und Bonuszahlungen, Gehaltsvorschüsse, begünstigte Mitarbeiterkredite) herangezogen werden, sowie der Umstand, dass und in welcher Höhe die begünstigten Mitarbeiter auf sonst übliche Entgeltbestandteile verzichten (etwa Boni, erfolgsbezogene Entgeltbestandteile etc). Auch ein Interesse der Gesellschaft an der Bildung eines stabilen Kernaktionärs – durch Bündelung der Mitarbeiterbeteiligungen in einer Zwischengesellschaft wie hier – kann berücksichtigt werden.

OGH 21. 2. 2024, 6 Ob 42/23d

Entscheidung

Mitarbeiterdarlehen

Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung der betrieblichen Rechtfertigung iS dieser Kriterien zuließen, wurden bisher nicht getroffen. Im Ergebnis zutreffend hat das BerufungsG dargelegt, dass dazu auch die konkrete Ausgestaltung der Darlehen samt Besicherung, Verzinsung etc gehört, weil ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob eine sorgfältige, am Gesellschaftswohl orientierte Geschäftsleitung die Finanzierung in dieser Form gewährt hätte.

Dabei wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass für die Inpfandnahme eigener Aktien gem § 65b AktG der Erwerbsgrund des § 65 Abs 1 Z 4 AktG von vornherein nicht in Betracht kommt (befristete Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien zwecks Anbot der Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte etc; vgl Karollus in Artmann/Karollus, AktG I6 § 65b Rz 7; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 65b Rz 3; Eckert/Schopper/Schmidt in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 65b Rz 6) und eine aktienrechtlich unzulässige und schuldrechtlich unwirksame (§ 65 Abs 2 AktG) Besicherung von einer sorgfältigen, am Gesellschaftswohl orientierte Geschäftsleitung regelmäßig nicht vorgenommen würde.

„Rückkauf“ als zulässiger Erwerbsfall?

Im fortgesetzten Verfahren wird das ErstG mit den Parteien aber auch folgenden, bisher unbeachtet gebliebenen Aspekt zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen haben:

Ungeachtet der Einhaltung der 10 %-Schwelle des § 65 Abs 2 AktG, stünde dem klägerischen Anspruch das Fehlen eines zulässigen Erwerbsgrundes nach § 65 Abs 1 AktG entgegen (vgl Karollus in Artmann/Karollus, AktG I6 § 65 Rz 36). Nach § 65 Abs 4 Satz 2 AktG ist ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ua auch dann rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen § 65 Abs 1 AktG verstößt, was ebenfalls dazu führt, dass die noch offenen Leistungspflichten aus dem Titelgeschäft nicht durchgesetzt werden können. Hinzu tritt der Umstand, dass ein Erwerb eigener Aktien bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 65 AktG grds auch einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verwirklicht (§ 52 S 2 AktG e contrario; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 65 Rz 154; Eckert/Schopper/Schmidt in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 65 Rz 77; vgl Karollus in Artmann/Karollus, AktG I6 § 65 Rz 86).

Das Vorliegen eines zulässigen Erwerbsfalls des § 65 Abs 1 AktG für den klagsgegenständlichen Erwerb lässt sich jedoch weder dem Vorbringen der Parteien noch den Feststellungen entnehmen. Selbst wenn man nach § 65 Abs 1 Z 4 AktG von einem neuerlichen Anbot der klägerischen Anteile durch die Bekl im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung ausgehen wollte, dürfte ein solcher Erwerb lediglich aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erfolgen, die für höchstens 30 Monate (18 Monate nach der Rechtslage vor dem 15. 12. 2007 [BGBl I 2007/72]) gelten kann (zum erforderlichen Beschlussinhalt § 65 Abs 1a AktG; vgl Karollus in Artmann/Karollus, AktG I6 § 65 Rz 31 ff).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35361 vom 29.04.2024