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Erwerberhaftung nach ABGB und UGB

Bearbeiter:

ABGB § 1409

UGB § 38

Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch (für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse) ist zulässig. Zumindest in diesem Fall ist es demnach nicht geboten, dass die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die der Erwerber auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden. Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses darf nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden, weil dies gerade erst die Haftung nach § 38 Abs 4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gem § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.

Die Erwerberhaftung nach § 38 UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen. Die vorliegende Ergänzungskapital-Anleihe ist in diesem Sinn dem hier verkauften Bankbetrieb zuzuordnen.

Auch die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB knüpft an der Unternehmensbezogenheit der Schulden (zum erworbenen Unternehmen oder Unternehmensteil gehörig) an. Diese Haftung ist zwingend , weshalb sie durch eine vertragliche Gestaltung iSd § 38 Abs 4 UGB nicht ausgeschlossen werden kann. § 1409 ABGB sieht eine beschränkte Haftung vor. Der Erwerber haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens. Er haftet für jene Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.

OGH 26. 2. 2015, 8 Ob 2/15z

Sachverhalt

Die Kl zeichnete im Jahr 2007 eine Ergänzungskapital-Anleihe im Betrag von 5 Mio €, die von der Bank-C ausgegeben worden war. Die bekl P kaufte von der Bank-C den Bankbetrieb um den Kaufpreis von rund 23 Mio €. Im Firmenbuch wurde sowohl bei der Bekl als auch bei der Bank-C ein vereinbarter Haftungsausschluss mit folgendem Wortlaut eingetragen: „Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB: Ausschluss der Haftung für nicht ausdrücklich im Unternehmens- und Anteilskaufvertrag übernommene Verbindlichkeiten des Unternehmens 'Bankbetrieb' von der C***** Aktiengesellschaft (FN *****)“. Danach sollte die bekl P für die Verbindlichkeiten der Bank-C aus der Anleihe nicht haften.

Die Kl begehrte die Feststellung der Haftung der Bekl gem § 1409 ABGB und/oder § 38 UGB für alle ihr aus dem Ankauf der zugrunde liegenden Ergänzungskapital-Schuldverschreibung entstehenden „Schäden“. Die Bekl habe das Unternehmen „Bankbetrieb“ der Nebenintervenientin fortgeführt. Die Ergänzungskapital-Anleihe sei zwingend mit dem Bankbetrieb verbunden, weshalb diese von der Bekl übernommen worden sei. Der im Firmenbuch eingetragene Haftungsausschluss sei zu unbestimmt und daher unwirksam.

Das ErstG gab dem (Haupt-)Begehren (mit einer Einschränkung) statt. Das BerufungsG stellte die unbeschränkte Haftung der Bekl fest.

Der OGH gab der Revision der bekl P teilweise Folge und beschränkte die Haftung der bekl P insgesamt (für alle Altverbindlichkeiten der Bank-Z) mit rund 23 Mio €.

Entscheidung

Insgesamt ergab sich, dass die Bekl für die Verbindlichkeiten aus der zugrunde liegenden Ergänzungskapital-Schuldverschreibung zwar nicht unbeschränkt nach § 38 UGB, aber beschränkt nach § 1409 ABGB haftet.

Die Beurteilung des BerufungsG hielt der Überprüfung durch den OGH demnach nicht stand. In teilweiser Stattgebung der Revision war die Haftung der Bekl nach Maßgabe der Zahlungspflicht der Emittentin sowie nach Maßgabe des § 1409 ABGB vom OGH zu beschränken.

Der Verkehrswert des übertragenen Bankbetriebs konnte nicht festgestellt werden. Fest steht lediglich der Kaufpreis für den Bankbetrieb. Auf prozessuale Mitwirkungspflichten der Bekl zur Vorlage für die Beweisführung erheblicher Urkunden etwa nach §§ 303 ff ZPO – hier zur Ermittlung der Grundlagen für die Bewertung des Bankbetriebs – hat sich die Kl nicht berufen. Ihren Antrag nach § 82 ZPO , der überdies nicht den Verkehrswert des Bankbetriebs betraf, hat sie in der Verhandlung vom 10. 4. 2013 zurückgezogen. Für die betragsmäßige Haftungsbeschränkung blieb daher der festgestellte Kaufpreis maßgebend.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19466 vom 11.05.2015