News

EStR-Wartungserlass 2015

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch den EStR-Wartungserlass 2015 erfolgt insb die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch

-das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 2009/140,
-das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/61,
-das Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl I 2013/135,
-das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13, ARD 6388/23/2014,
-die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014, BGBl I 2014/65, ARD 6411/19/2014,
-die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl II 2012/488, ARD 6288/14/2013,
-die LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125 idF BGBl II 2014/164, ARD 6406/21/2014.

BMF 25. 8. 2015, BMF-010203/0233-VI/6/2015, BMF-AV Nr. 133/2015

Wichtige Änderungen finden sich in folgenden Randziffern:

-Umfang der Steuerbefreiung für Stipendien nach dem Kunstförderungsgesetz (Rz 101b EStR)
-Voraussetzungen für die Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen (Rz 111 EStR)
-Klarstellungen iZm der steuerlichen Würdigung von Erbauseinandersetzungen (Rz 134b EStR)
-Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches durch die Hingabe eines nachlassfremden Grundstückes stellt Hingabe an Zahlungs statt dar. (Rz 134f EStR)
-Unterstützungsleistungen wegen langandauernder Krankheit können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG steuerfrei sein. (Rz 1069a EStR)
-Eng befreundete Personen können nahe Angehörige iSd Abgabengesetze sein. (Rz 1129 EStR)
-Im Falle einer Umgründung muss die aufnehmende Gesellschaft ab dem Tag der Übertragung der spendenbegünstigten Einrichtungen selbst alle Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllen. (Rz 1338h EStR)
-Elektronische Spendenbestätigung zulässig. (Rz 1341 EStR)
-Eine mangelhafte Leistungserbringung rechtfertigt keine Forderungswertberichtigung. (Rz 2331 EStR)
-Langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeiten sind marktüblich abzuzinsen. (Rz 2446 und 3309c EStR)
-Stellt der Bodenschatz ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, ist bei einer Veräußerung eines Grundstückes samt Bodenschatz nicht nur für Grund und Boden, sondern auch für den Bodenschatz ein Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Erfolgt keine angemessene Aufteilung im Kaufvertrag, ist diese glaubhaft zu machen. (Rz 2489 EStR)
-Bei Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert sofort abzugsfähig. (Rz 2618 und Rz 6418a EStR)
-Ein schwimmendes Bauwerk stellt ein Gebäude dar, wenn es fest vertäut ist und sich diese Verbindung nur mit größerem Aufwand und erheblichen Kosten lösen lässt. (Rz 3140 EStR)
-Die Insolvenz des wertpapierbegebenden Unternehmens stellt einen Nachversteuerungstatbestand für den auf Basis der Anschaffungskosten der Wertpapiere geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar. Die Nachversteuerung wird allerdings erst durch die Befriedigung der Gläubiger ausgelöst. (Rz 3840 EStR)
-Aufteilung des Vieheinheitensatzes bei arbeitsteiliger Viehhaltung. (Rz 4148j EStR)
-Viehhaltung im Rahmen von Kooperationen. (Rz 4148l bis 4148n EStR)
-Eine „Intensivobstanlage zur Produktion von Tafelobst“ ist eine Obstanlage, deren Beschaffenheit und Pflege dazu geeignet ist, Obst zu produzieren, welches als hochwertiges Tafelobst vermarktet werden kann. Erwerbsobstanlagen werden idR nach einem regelmäßigen System gepflanzt und weisen einen guten, zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand auf. (Rz 4165f EStR)
-Ein Wald (aussetzender Betrieb) ist auch dann als fortwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn über Jahre keine Bewirtschaftung erfolgt, weil das natürliche Wachstum der Bäume zu einem Wertzuwachs führt. Die Veräußerung stellt daher die abschließende Nutzung dar; das stehende Holz ist daher im Rahmen der Einkünfte aus LuF einer Besteuerung zu unterziehen. (Rz 4200a f EStR)
-Im Rahmen einer Veräußerung eines Weingartens kann der auf die Rebanlage entfallende Veräußerungserlös mit € 20.000,-/ha angesetzt werden; davon kann die Hälfte als geschätzter Buchwert in Abzug gebracht werden.
Beträgt der Veräußerungserlös für den Weingarten nicht mehr als € 3/m², kann davon ausgegangen werden, dass auf die Rebanlage aufgrund deren geringen Wertes kein Veräußerungserlös entfällt. (Rz 4200c EStR)
-Für die Anwendbarkeit der GastgewerbepauschalierungsVO 2013 ist kein ganzjähriger Gastbetrieb erforderlich; die VO ist auch auf Saisonbetriebe anwendbar. (Rz 4291 EStR)
-Ein Übergang des Verlustvortrages kommt nur bei Übertragung des verlustverursachenden Betriebes im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen in Betracht. In allen anderen Fällen der Übertragung des verlusterzeugenden Betriebes (zB auch in Fällen der Anwachsung nach § 142 UGB hinsichtlich des auf die erworbenen Anteile entfallenden Verlustvortrages) geht der Verlustvortrag nicht über. (Rz 4537a EStR)
-Noch nicht verbrauchte Verlustvorträge, die auf vom Erblasser erzielte Verluste zurückzuführen sind, sind nur mehr dann und insoweit zu berücksichtigen, als auch der verlustverursachende Betrieb durch den Steuerpflichtigen von Todes wegen unentgeltlich übernommen wurde. (Rz 4537c EStR)
-Ab der Veranlagung 2013 noch offene Verlustvorträge des Erblassers sind in weiterer Folge ausschließlich beim betriebsübernehmenden Erben zu berücksichtigen. (Rz 4537f EStR)
-Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann der Anteil der steuerfreien Entschädigung für Wertminderungen von Grund und Boden bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von € 30.000,- sowie bei Einmalentgelten bis € 50.000,- mit vom Flächenausmaß der land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzung abhängigen Pauschalsätzen bemessen werden. (Rz 5174 EStR)
-Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten ist bei Übertragungsvorgängen nach dem 30. 9. 2014 in einen Veräußerungs- und Einlagevorgang aufzuspalten. (Rz 5927a EStR)
-Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft ist für Übertragungsvorgänge nach dem 30. 9. 2014 auch dann in einen Veräußerungs- und Einlagevorgang aufzuspalten, wenn lediglich das variable Kapitalkonto berührt wird und somit keine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Auch in diesem Fall liegt im Ausmaß der Quote der anderen Gesellschafter eine Veräußerung, im Ausmaß der Quote des Übertragenden eine Einlage vor. Bei nahen Angehörigen kann jedoch im Ausmaß der Fremdquote von einer Schenkung ausgegangen werden, wenn auch das variable Kapitalkonto der anderen (beschenkten) Gesellschafter entsprechend der jeweiligen Substanzbeteiligung anteilig erhöht wird. (Rz 5927b EStR)
-Eine stille Gesellschaft endet dann, wenn die Erreichung des vereinbarten Zweckes unmöglich ist. Die stille Gesellschaft endet daher auch, wenn über den Unternehmensinhaber rechtskräftig ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. (Rz 5994b EStR)
-Ein rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO stellt auch eine Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung aufgrund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien dar, wenn nachweislich (gegenüber dem Parteienvertreter oder dem Finanzamt) die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären. (Rz 6623 EStR)
-Erwirbt ein Miteigentümer aus Anlass einer Teilungsklage im Wege der Versteigerung die gesamte Liegenschaft, dann liegt eine Anschaffung nur hinsichtlich der erworbenen Miteigentumsanteile vor. (Rz 6627b EStR)
-Fertigteilhäuser sind nur dann selbst hergestellt, wenn die Errichtungskosten für den Keller und die Kosten des Innenausbaus die Kosten der Anschaffung, Lieferung und Aufstellung des Fertigteilhauses übersteigen. (Rz 6649 EStR)
-Wird ein Gebäude gemeinsam von einem Ehepaar im Miteigentum errichtet, dann gilt dieses Gebäude als durch beide Ehepartner selbst hergestelltes Gebäude. (Rz 6650a EStR)
-Herstellungskosten iZm Grund und Boden. (Rz 6662a EStR)
-Eine Kürzung von Sanierungskosten um erhaltene Subventionen ist für die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nur insoweit vorzunehmen, als die Subventionen bis zum Zeitpunkt der Veräußerung dem Veräußerer zugeflossen sind. (Rz 6665 EStR)
-Eine Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Umwidmung wirksam wird. Erfolgt die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch eine Verordnung der Gemeinde, ist der Zeitpunkt der Umwidmung die Kundmachung der Verordnung. Erfolgt die Änderung durch Bescheid, erfolgt die Umwidmung mit der Rechtskraft des Bescheides. (Rz 6670a EStR)
-Wird das Baurecht unter Übernahme des laufenden Bauzinses übertragen, ist der nicht abgezinste Gesamtbetrag der fälligen aber noch nicht geleisteten Bauzinsraten als Gegenleistung anzusetzen. Eine Veräußerung liegt in diesem Fall aber nur dann vor, wenn die Gegenleistung mindestens 50 % des gemeinen Wertes des Baurechtes erreicht. (Rz 7056a EStR)
-Eine kapitalistische Beteiligung an einer KG vermittelt keine Erwerbstätigkeit (VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0094). Wird eine solche mitunternehmerische Beteiligung abgeschichtet, ist die Abschichtung mangels Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 begünstigt. (Rz 7321 EStR)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20192 vom 10.09.2015